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EG-Dienstleistungsrichtlinie

Am 28.12.2006 ist die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU L 376 S. 36) in Kraft getreten. Seit dem 28. Dezember 2009 sind der Europäischen Kommission sämtliche neuen bzw. geänderten Anforderungen an Dienstleistungserbringer zur Kenntnis zu geben (Dauerberichtspflichten).

Ziel der EG-Dienstleistungsrichtlinie ist es, europaweit Schranken für Dienstleister abzubauen. Es sollen Verfahren und Formalitäten vereinfacht und die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit erleichtert werden. Als wichtige Erleichterungen für Dienstleister sind vor allem der Einheitliche Ansprechpartner (in Deutschland: "Einheitliche Stelle (ES)") und die Möglichkeit der vollständigen elektronischen Verfahrensabwicklung vorgesehen. 

Einheitlicher Ansprechpartner/Einheitliche Stelle

In Thüringen unterstützen die Berufs- und Wirtschaftskammern (§1 Abs. 1a Thüringer ES-Errichtungsgesetz) als persönliche Ansprechpartner die Einheitliche Stelle in Form des Thüringer Antragssystems für Verwaltungsleistungen (ThAVEL). Die Kammern handeln über Geschäftsstellen, die bei den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern angesiedelt sind. ThAVEL hilft dem Dienstleister, die erforderlichen Anträge elektronisch zu stellen. Um eine rechtssichere elektronische Kommunikation mit dem Dienstleister zu ermöglichen wurden die beteiligten Institutionen mit den notwendigen Signaturkomponenten für den Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur ausgestattet.

Nähere Erläuterungen siehe Seite "Einheitlicher Ansprechpartner".

Internal Market Information-System

Zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie gehört die Einrichtung eines Systems der europäischen Verwaltungszusammenarbeit. Durch die angestrebte Verwaltungsvereinfachung - gerade auch im vorübergehend grenzüberschreitenden Dienstleistungsbereich - und die Vereinfachungen bei der Niederlassung von Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten ergibt sich die Notwendigkeit, mit zuständigen Behörden europaweit zusammenzuarbeiten.
Hierzu hat die Europäische Kommission ein technisches Hilfsmittel IMI (Internal Market Information-System) entwickelt. Mit diesem System soll es bei Überwindung der Sprachbarrieren schnell möglich sein, zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums zu kommunizieren. Zuständige Behörden können Fragen zur Zuverlässigkeit von Dienstleistern oder zur Gültigkeit von Dokumenten an das Thüringer Landesverwaltungsamt stellen.

Weitere Informationen - siehe "Häufig gestellten Fragen (FAQ)".

Häufig gestellte Fragen (FAQ):

  • Sie soll die bürokratischen Hindernisse abbauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen fördern und erleichtern und somit zur Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes beitragen. Das heißt, durch das Verfahren über die einheitliche Stelle, sollen dem Dienstleister „Wege abgenommen“ werden.

  • Die ES ist die zentrale Anlaufstation des Dienstleisters, über die alle Verfahren und Formalitäten abgewickelt werden können. Die ES gibt einen ersten orientierenden Überblick über die notwendig zu erbringenden Unterlagen, über die voraussichtliche Verfahrensdauer, Auskunft über dem Dienstleister im Verwaltungsverfahren zustehende Rechten und Pflichten, § 71c Abs. 1 ThürVwVfG. Dieser orientierende Überblick bezieht sich auch auf die formelle Vollständigkeitsprüfung der eingehenden Anträge, sowie auf Nachfragen beim Dienstleister bei unbestimmten Anträgen.
    Tiefergehende Informationen werden von der zuständigen Behörde erteilt, § 71c Abs. 2 ThürVwVfG.

    Der Dienstleister kann seine notwendigen Informationen bzgl. eventueller Anträge jeweils selbst mit der jeweils zuständigen Behörde abstimmen.
    Ordnet eine Rechtsvorschrift an, dass das Verwaltungsverfahren über eine ES abgewickelt werden kann, so können alle für den Dienstleister notwenigen Informationen bei der ES eingeholt werden. Denn sie gibt einen Überblick über die maßgeblichen Vorschriften, leitet die gestellten Anfragen oder Anträge an die zuständigen Behörden weiter. Dadurch hat die ES auch Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken.

    In Thüringen sind als ES die jeweiligen Kammern und der Landesverband der Freien Berufe ausgewiesen. Diese handeln über gemeinsame Geschäftsstellen, die bei den IHK'n und Hwk'n angesiedelt sind. Für den Dienstleister ist die Geschäftsstelle, in deren Aufgabenbereich und örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kammer die angebotene Dienstleistung einzuordnen ist. Wendet sich ein Dienstleister an eine unzuständige Geschäftsstelle, gibt diese den Vorgang an die zuständige ab.

  • Der Freistaat Thüringen stellt seinen Institutionen eine einheitliche Anwendung „ThAVEL" (Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen) zur Verfügung, welche die gesetzlichen Anforderungen der EG-Dienstleistungsrichtlinie abdeckt.

    Die ES bedient sich bei der Koordination der Verfahrenserledigung dem ThAVEL. Dieses System nutzt die Informationsdaten des Zuständigkeitsfinders Thüringen. Beteiligte Institutionen haben die Möglichkeit direkt den Zuständigkeitsfinder mit den Daten zur Strukturierung der Einrichtung, Zuordnung von Leistungen zu Gebietsinformationen zu befüllen. Die beteiligten Institutionen tragen für die Richtigkeit der hinterlegten Informationen die Verantwortung.

    Sofern Institutionen die Inhalte des Zuständigkeitsfinders nicht eigenständig pflegen, übernimmt diese Aufgabe die Zentralredaktion des Zuständigkeitsfinders. Die Verpflichtung zur Meldung und Qualitätssicherung der entsprechenden Informationen durch die Institution besteht auch dann. Anhand der Zuständigkeitsdaten im Zuständigkeitsfinder werden die Zugriffsrechte für ThAVEL vergeben. ThAVEL stellt Verschlüsselungskomponenten zum sicheren Transport von Daten gegenüber dem Dienstleister zur Verfügung.

  • Die ES und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin, § 71d ThürVwVfG. Dabei stellen die zuständigen Behörden der ES die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

    Eine Sanktions- und Aufsichtsfunktion der ES in Bezug auf die zuständigen Behörden gibt es nicht. Die ES kann eine Fristenkontrolle führen und die Fachbehörden rechtzeitig kontaktieren, wenn sich das Fristende nähert.

  • Bei Anfragen im Rahmen der EG-Dienstleistungsrichtlinie, ausgenommen inländische Sachverhalte, muss das Kostendeckungsprinzip eingehalten werden. Für inländische Sachverhalte sind nach wie vor die Thüringer Gebührenordnung und das Verwaltungskostengesetz anwendbar.

  • Wird der Kommunikationsweg über die ES gewählt, werden alle notwendigen Informationen an die zuständigen Behörden unverzüglich weitergeleitet bzw. werden die bearbeiteten Anträge und alle weiteren Informationen von der zuständigen Behörde an die ES übermittelt, § 71b Abs. 1 ThürVwVfG. Dabei ist für die zuständigen Behörden unerheblich, welcher Art die Kommunikationswege sind, da die Kommunikation mit dem Dienstleister grundsätzlich nur zwischen Dienstleister und ES stattfindet.

    Eine Ausnahme besteht, wenn der Kunde von seinem Recht aus § 71b Abs. 5 S. 2 ThürVwVfG Gebrauch macht. Danach werden Verwaltungsakte von der zuständigen Behörde direkt an den Dienstleister bekanntgegeben.

    Die Form des Verfahrens wird vom Kunden vorgegeben. Das heißt, wendet er sich in elektronischer Form an die zuständige Behörde oder die Einheitliche Stelle, ist ihm auch auf diesem Wege zu antworten. Dies ergibt sich aus § 5a Abs. 1 S. 1 ThürVwZVG.

  • Die Einheitliche Stelle muss Kenntnis vom Inhalt der Verfahrensdokumente des Kunden haben, da sie sonst eine sachgerechte Zuteilung an die zuständige Behörde nicht vornehmen könnte.

  • Bei einem Verfahren über die ES hat dies bzgl. der Fristen Auswirkungen bei den zuständigen Behörden. Alle Informationen und Anträge eines Dienstleisters gelten am dritten Tag nach Eingang bei der ES als bei der zuständigen Behörde eingegangen. Fristen werden mit Eingang bei der ES gewahrt, § 71b Abs. 2 ThürVwVfG.

    Dabei ist von der zuständigen Behörde zu berücksichtigen, dass die eigene Bearbeitungszeit sich erheblich verkürzen kann. Von der eigenen Bearbeitungszeit ist die Bearbeitungszeit der ES bzgl. der formellen Prüfung und Weiterleitung von eingehenden Dokumenten von dem Dienstleister an die zuständigen Behörden, sowie die Ausgabe der von den zuständigen Behörden abgeschlossenen Verfahren, abzuziehen.

    Sollte ein Antrag unvollständig sein, beginnt der Lauf der Frist mit Eingang der noch fehlenden Unterlagen, auf die die zuständige Behörde nach Prüfung des Antrags umfassend und unverzüglich hingewiesen hat. Tritt dieser Fall im Rahmen einer ES Beteiligung auf, ist die ES über die Fristverzögerung von der zuständigen Behörde zu informieren, um einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens gewährleisten zu können, § 71b Abs. 4 Satz 2 ThürVwVfG.

  • Bezüglich der Genehmigungsfiktion kann auf den Wortlaut des § 42a ThürVwVfG verwiesen werden. Soweit im Fachrecht Sonderregelungen bestehen, ist auf diese zurück zu greifen.

    Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

    Die Frist nach § 42a Absatz 1 Satz 1 ThürVwVfG beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

    Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 ThürVwVfG hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

  • Wenn ein Verfahren über die Einheitliche Stelle eingeleitet wird, haben alle zuständigen Behörden darauf Zugriff. Das heißt, diese Dokumente werden nicht gesondert verschlüsselt.


    Wird das Verfahren direkt bei der zuständigen Behörde eingeleitet, hat auch nur diese Zugriff auf diese Daten. Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, vor Antragstellung mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind, § 25 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG.

    Eine automatische Weiterleitung der Daten an andere Behörden wie im Verfahren mit der Einheitlichen Stelle findet nicht statt.

  • Wendet sich ein Antragsteller/Kunden postalisch an die einheitliche Stelle, kann das weitere Verfahren ebenfalls postalisch abgewickelt werden. Die Originalunterlagen sollten weitergeleitet werden. Allenfalls Kopien sollten bei der einheitlichen Stelle vorgehalten werden.

    Wird der Weg über die zentrale Akte gewählt, so ist zunächst § 26 Abs. 1 S. 2 Nummer 3 ThürVwVfG zu beachten. Für Ausdrucke eines elektronischen Dokuments gelten grundsätzlich die Regeln des Urkundsbeweises. Der Ausdruck eines formgebundenen elektronischen Verwaltungsaktes erhält erst durch die Beglaubigung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nummer 2 ThürVwVfG wieder einen der elektronischen Form entsprechenden rechtlichen Wert (Vgl. hierzu insgesamt: Stelkens/Bonk/Leonhardt VwVfG 7. Auflage München 2008, § 26 Anm. 88 f.).

    Will die einheitliche Stelle also den Weg über die zentrale Akte, muss sie die Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, damit es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist. Der Ausdruck eines derartigen elektronischen Dokumentes bei der zuständigen Behörde kann dann wiederum gemäß § 33 Abs. 5 ThürVwVfG beglaubigt werden.

    Kommt es zu Gerichtsverfahren, greifen ohnehin über § 98 VwGO die Bestimmungen der ZPO über die Beweisaufnahme, mithin die Bestimmungen der §§ 416a, 371a ZPO.

  • Erfolgte die Kommunikation zwischen Dienstleister und ES postalisch, werden die Verfahrensergebnisse von der zuständigen Behörde zunächst an die einheitliche Stelle gesandt. Die zuständige Behörde hat mit der ES gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hinzuwirken, § 71d ThürVwVfG. Demnach ist die Verfahrensart der zuständigen Behörde zur ES frei wählbar, solange es der ordnungsgemäßen und zügigen Verfahrensabwicklung dient. Zweckmäßigerweise erfolgt dies postalisch, um die postalische Zustellung durch die ES zu erleichtern.

    Antwortet die zuständige Behörde auf elektronischen Weg, muss das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, damit die einheitliche Stelle gemäß § 33 Abs. 5 ThürVwVfG einen entsprechenden beglaubigten Ausdruck fertigen kann, den sie postalisch weiter senden kann.

  • Wurde das Verfahren in elektronischer Weise eröffnet, bedarf das zuzustellende Dokument einer elektronischen qualifizierten Signatur.

    Im Übermittlungstext muss der Zusatz „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ stehen, § 5a Abs. 2 ThürVwZVG. Dem Dokument ist eine Belehrung über die Mitwirkungspflicht des Kunden bzgl. der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses und die Zustellungsfiktion beizufügen.

    Im Falle einer Zugangsfiktion, ist dem Kunden darüber eine Mitteilung zu senden. Die Zugangsfiktion kann durch den Empfänger widerlegt werden, indem er glaubhaft macht, dass es zu einer Zustellverzögerung oder Nichtzustellung gekommen ist, § 5a Abs. 3 ThürVwZVG.
    Nur ein Aktenvermerk, wann das Dokument versendet wurde hat keinen Beweiswert.

  • Die Dienstleistungsrichtlinie trifft keine Haftungsregelungen, überlässt vielmehr Fragen der Haftung für Handlungen oder die Unterlassung von Handlungen, sowie für nicht korrekte oder irreführende Informationen dem nationalen Recht. In Deutschland richtet sich die Haftung damit nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen des Staatshaftungsrechts. Jede Stelle haftet für ihr eigenes Fehlverhalten: die ES für ihre Fehler u.a. bei der Verfahrenskoordination; die zuständigen Behörden für die Fehler in ihrem Aufgabenbereich.
    Es wird empfohlen, dass die ES den Dienstleister frühzeitig darauf hinweist, dass sie nur eine formale Koordination durchführt und inhaltlich nicht verantwortlich ist. Die inhaltliche Verantwortung liegt ausschließlich bei den zuständigen Behörden.

  • Die Pflicht zur elektronischen Verfahrensführung erstreckt sich auch auf die Akteneinsicht, § 29 ThürVwVfG. Dafür reicht es aus, wenn die Papierakte eingescannt wird und per e-mail zugänglich gemacht wird.

    Dabei sollte aber beachtet werden: die Unveränderbarkeit des Dokuments, zweifelsfreie Identifikation der einzelnen Dokumente, alle Dokumente desselben Vorgangs müssen zueinander eindeutig in Beziehung gesetzt werden, Gebot der Vollständigkeit, Lesbarkeit über einen Zeitraum hinweg.

  • Dieses Verfahren läuft nicht über die ES.
    In der Rechtsbehelfsbelehrung des Ausgangsbescheides der jeweils zuständigen Behörde wird der Dienstleister über die möglichen Rechtsbehelfe belehrt und bei wem diese einzulegen sind

  • Neue Informationspflichten für Dienstleister wurden mit der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) eingeführt. Folgende Angaben müssen auf Anfrage vor Vertragsschluss bzw. Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form gemacht werden (sofern sie zutreffen):

    1. Vor- und Familienname, Firma
    2. Anschrift der Niederlassung bzw. ladungsfähige Anschrift, Telefon und E-Mail oder Fax
    3. ggfls. Eintragungen in Register mit Registergericht und Registernummer
    4. bei Erlaubnispflicht: zuständige Behörde bzw. einheitliche Stelle
    5. ggfls. Umsatzsteueridentifikationsnummer
    6. ggfls. gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, Kammer, Berufsverband o. ä.
    7. ggfls. AGB
    8. ggfls. Vertragsklauseln über das anwendbare Recht oder den Gerichtsstand
    9. ggfls. Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen
    10. wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht aus dem Zusammenhang ergeben
    11. ggfls. Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, vor allem ihr Name, ihre Anschrift und der räumliche Geltungsbereich

    Diese Informationen können wahlweise wie folgt zur Verfügung gestellt werden:

    • mündliche oder schriftliche Mitteilung des Dienstleisters von sich aus
    • am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so, dass sie leicht zugänglich sind (z. B. durch Aushang, Faltblatt)
    • leichte elektronische Zugänglichmachung über eine vom Dienstleistungsempfänger angegebene Adresse(z. B. Verweis auf die Internetseite des Dienstleisters per E-Mail)
    • in allen zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung

    Eine der angegebenen Möglichkeiten genügt für die Erfüllung der Informationspflicht.

    Folgende Angaben müssen auf Anfrage vor Vertragsschluss bzw. Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form gemacht werden (sofern sie zutreffen):

    1. in Ausübung eines reglementierten Berufs: Verweisung auf berufsrechtliche Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind
    2. Angaben zu multidisziplinären Tätigkeiten und beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zur Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, Maßnahmen gegen Interessenkonflikte
    3. Verhaltenskodizes, denen sich der Dienstleister unterworfen hat, mit Internetadresse sowie Sprachen, in denen sie vorliegen
    4. sofern Verhaltenskodex oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung,die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, vor allem zum Zugang zum Verfahren und näheren Informationen über seine Voraussetzungen

    Sofern ausführliche Informationsunterlagen über die Dienstleistung vorliegen müssen die Nummern 2, 3 und 4 darin zwingend genannt werden (§3 Abs. 2 DL-InfoV)!

    Darüber hinaus muss der Preis für die Dienstleistung angegeben werden:

    • gegenüber Letztverbrauchern anhand der Preisangabenverordnung, gegenüber allen anderen nach § 4 Abs. 1 DL-InfoV (Abs. 2)
    • sofern er im Vorhinein festgelegt ist (§4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV)
    • oder bevor der Vertrag geschlossen oder die Leistung erbracht wird.

    Ausgenommen vom Geltungsbereich der DL-InfoV sind folgende Berufsgruppen:

    1. nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
    2. Finanzdienstleistungen, Bankdienstleistungen, Versicherungen
    3. Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation
    4. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafendienste
    5. Leiharbeitsagenturen
    6. Gesundheitsdienstleistungen
    7. audiovisuelle Dienste, z. B. Kino, Film, Rundfunk
    8. Glücksspiele, Lotterien, Spielcasinos, Wettanbieter
    9. Dienstleister, die öffentliche Gewalt ausüben
    10. soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, Kinderbetreuung, Unterstützung von Familien und hilfsbedürftigen Personen durch den Staat, staatlich Beauftragte oder gemeinnützige Einrichtungen
    11. private Sicherheitsdienste
    12. Notare und Gerichtsvollzieher
Symbolbild EG-Dienstleistungsrichtlinie: Eine Schnur, die kreuz und quer zahlreiche Nadelpins miteinander verbindet. Es soll die Vernetzung innerhalb der Europäischen Union darstellen.

Kontakt:

Referat 32
Wirtschaftsordnung, Europäisches Beihilfenrecht, Vergaberecht, Landeskartellbehörde

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG)
Max-Reger-Straße 4-8
99096 Erfurt

E-Mail: Referat 32 - TMWWDG
Tel.: +49 361 57 37 11 110
Fax: +49 361 57 17 11 309

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