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Geldwäschegesetz

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz -GwG-) dient der Verhinderung der Geldwäsche. Geldwäsche zielt darauf, die illegale Herkunft von Vermögensgegenständen zu verschleiern und den Anschein einer legalen Herkunft zu erwecken. Die Geldwäscheprävention ist mit der Aufgabe der Verhinderung der Terrorismusfinanzierung verbunden.

Empfehlungen für die Geldwäscheprävention und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung werden von einem zwischenstaatlichen Gremium, der Financial Action Task Force (FATF), entwickelt. Daneben ist die Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auch Gegenstand der Rechtsetzung durch die Europäische Union.

Mit dem Geldwäschegesetz werden die internationalen Vorgaben in bundesgesetzliche Regelungen umgesetzt.

  • Das Geldwäschegesetz erlegt bestimmten unternehmerisch tätigen natürlichen oder juristischen Personen Pflichten auf. Als Verpflichtete sind diese Personen angehalten, bei der Verhütung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung tätig zu werden. Verpflichtete sind beispielsweise Kreditinstitute, Steuerberater, Immobilienmakler, Güterhändler.

    Verpflichtete müssen über ein Risikomanagement verfügen. Dazu sind eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Interne Sicherungsmaßnahmen sind beispielsweise die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit.

    Den Verpflichteten treffen Sorgfaltspflichten. Dies bedeutet u.a., dass er die Identität seines Vertragspartners festzustellen und ggf. abzuklären hat, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Der Vertragspartner hat hierbei mitzuwirken.

    Für die Erfüllung der Pflichten gewährleistet der risikobasierte Ansatz des Geldwäschegesetzes, dass eine Maßnahme zum Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhältnismäßig ist.

    Verpflichtete unterliegen einer Meldepflicht. Ergeben sich Anzeichen für den Verpflichteten auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so ist der Sachverhalt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (auch Financial Intelligence Unit genannt) zu melden.

  • Das Transparenzregister soll die Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten erleichtern. Dazu haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften der registerführenden Stelle Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zu übermitteln.

  • Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung". An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.

    Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.

    Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.

    Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.

    Die NRA ist unter folgendem Link veröffentlicht: Nationale Risikoanalyse

  • Die Verpflichteten unterliegen der Aufsicht durch Aufsichtsbehörden. Für verschiedene Verpflichtete sind verschiedene Aufsichtsbehörden zuständig. Das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) ist gemäß § 5a Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe (ThürZustErmGeVO) zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Nr. 9 GwG. Es übt beispielsweise die Aufsicht über Immobilienmakler und Güterhändler aus.

Symbolbild Geldwäschebekämpfung: Vor einem wolkigen Himmel sieht man ein kurzes Stück einer Wäscheleine, an der mit einer blauen Wäscheklammer zwei 100-Euro-Scheine befestigt sind.

Kontakt:

Referat 32
Wirtschaftsordnung, Europäisches Beihilfenrecht, Vergaberecht, Landeskartellbehörde

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG)
Max-Reger-Straße 4-8
99096 Erfurt

E-Mail: Referat 32 - TMWWDG
Tel.: +49 361 57 37 11 110
Fax: +49 361 57 17 11 309

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