Seitenbeginn . Zur Hauptnavigation . Zum Seiteninhalt

Gewerberecht

Die Gewerbeordnung ist ein Bundesgesetz, welches als zentrales Gesetz des Wirtschaftsverwaltungsrechts von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt wird. Die Gewerbeordnung gibt für alle gewerberechtlichen Tätigkeiten einen Ordnungsrahmen vor, welcher dem Schutz der Allgemeinheit und Einzelner vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden dient und  zum Verbraucherschutz beiträgt.

Die grundrechtlich geschützte Gewerbefreiheit stellt dabei den Rahmen des gewerblichen Ordnungsrechts dar. Der Zugang zu einem Gewerbe steht jedem frei. Der Schutz der Allgemeinheit - insbesondere der Verbraucher - macht es jedoch erforderlich, dass für einige Bereiche (z. B. Makler, Bauträger, Spielhallen, Gaststätten, Versicherungswesen, Bewachungsunternehmen) besondere Erlaubnisvorschriften gelten. Daneben existiert eine Vielzahl gewerberechtlicher Nebengesetze, welche überwiegend durch Bundesrecht geregelt sind.

Seit Inkrafttreten der Föderalismusreform I sind die Länder unter anderem auch für das Recht der Gaststätten und der Spielhallen zuständig. Dies hat in Thüringen seinen Niederschlag im Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) und Thüringer Spielhallengesetz (ThürSpielhallenG) gefunden. Das Thüringer Spielhallengesetz und das Thüringer Gaststättengesetz sehen aufgrund des Glücksspieländerungsstaatsvertrages eine Reihe von Schutzvorschriften für Spieler vor. Unter anderem müssen Betreiber von Spielhallen  und Gaststätten, in denen Geldgewinnspielgeräte aufgestellt sind, Sozialkonzepte vorhalten.

Nach der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe sind die unteren Gewerbebehörden zuständige Behörden nach der Gewerbeordnung und damit für deren Ausführung zuständig.  Ausnahme hiervon ist das Recht der Versicherungsvermittler- und -makler; hierfür sind die Industrie- und Handelskammern des Freistaats zuständig. Auch das Führen des Finanzanlagenvermittlerregisters obliegt den Thüringer Industrie- und Handelskammern. Die für dieses Gewerbe erforderlichen Anträge werden durch die unteren Gewerbebehörden bearbeitet.

Obere Gewerbebehörde ist das  Thüringer Landesverwaltungsamt.  Die oberste Rechts- und Fachaufsicht für den Bereich des Gewerberechts obliegt dem  Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft.

Gewerberecht: Zwei Männer schütteln sic die Hand

Kontakt

Referat 32
Wirtschaftsordnung, Europäisches Beihilfenrecht, Vergaberecht, Landeskartellbehörde

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG)
Max-Reger-Straße 4-8
99096 Erfurt

E-Mail: Referat 32 - TMWWDG
Tel.: +49 361 57 37 11 110
Fax: +49 361 57 17 11 309

Weitere Informationen:

Folgen Sie uns auch in den sozialen Netzwerken: