Seitenbeginn . Zur Hauptnavigation . Zum Seiteninhalt

Öffentliches Auftragswesen

Das Vergaberecht umfasst alle Regelungen und Vorschriften, die die öffentliche Hand bei der Beschaffung von Güter und Leistungen zu beachten hat. Ziele der Regelungen sind zum einen die Gewährleistung von transparenten und nicht diskriminierenden wettbewerblichen Vergabeverfahren, zum anderen aber auch die Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei öffentlichen Beschaffungen, die Bekämpfung von Korruption sowie die besondere Berücksichtigung mittelständischer Wirtschaftsinteressen.

Man unterscheidet aufgrund der Auftragshöhe, ob EU-weite oder nationale Vergabeverfahren durchzuführen sind. Es gelten die nachfolgenden Vorschriften:

Oberschwellenbereich:

Für EU-weite Vergabeverfahren gilt der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

mehr

Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) enthält weitere Regelungen zu den Vergabeverfahren für den Liefer- und Dienstleistungsbereich.

mehr

Für Bauaufträge findet Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A-EU) Anwendung.

mehr

Das Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) gilt für Aufträge oberhalb wie unterhalb der EU-Schwellenwerte. Mehr dazu siehe unten im Text.

mehr

Unterschwellenbereich:

Das Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) gilt für Aufträge oberhalb wie unterhalb der EU-Schwellenwerte. Mehr dazu siehe unten im Text.

mehr

Unterhalb der EU-Schwellenwerte finden für nationale Vergabeverfahren im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen die Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Anwendung.

mehr

Für Bauaufträge findet Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) Anwendung.

mehr

Spezialvorschriften:

Spezielle Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen finden sich in der Konzessionsvergabeordnung (KonzVgV).

mehr

Vorschriften für Sektorentätigkeiten durch Sektorenauftraggeber sind in der Sektorenverordnung (SektVO) zu finden.

mehr

Für sicherheitsrelevante Aufträge sind spezielle Vorschriften in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) geregelt.

mehr

Die Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung - VergStatVO) ist eine Verordnung, die die Pflicht der Auftraggeber zur Datenübermittlung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt.

mehr

Zur Anwendung gebracht werden diese Regelungen durch das Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG). Das ThürVgG gilt für Aufträge oberhalb wie unterhalb der EU-Schwellenwerte, sofern bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die Anwendungswertgrenze in Höhe von 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und bei Bauaufträgen die Anwendungswertgrenze in Höhe von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) überschritten wird. Ergänzt wird das ThürVgG durch die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürVVöA) vom 22. September 2021 (ThürStAnz Nr. 43/2021 S. 1705-1727). Aktuell gilt die Zweite Änderung der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14.06.2022 (ThürStAnz Nr. 26/2022 S. 749).

Ab dem 1. Januar 2024 treten umfangreiche Änderungen zum ThürVgG in Kraft. Die ThürVVöA ist daher ab dem 1. Januar 2024 nur in Zusammenschau mit dem aktualisierten Rundschreiben vom 12.03.2024 anzuwenden.

Neues

  • Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes – Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung im Thüringer Vergaberecht vom 16. November 2023 in Kraft.

    Das Rundschreiben vom 12.03.2024 (PDF, barrierefrei) ersetzt das Rundschreiben vom 21. Dezember 2023. Es enthält alle Inhalte des Rundschreibens vom 21. Dezember 2023 und integriert ergänzende Hinweise und Klarstellungen, insbesondere Hinweise zu § 8 Abs. 2 ThürVgG. Zudem werden Fragen geklärt, die zwischenzeitlich in der bisherigen Anwendung des geänderten ThürVgG sowie der Eigenerklärung und den Erläuterungen zur Eigenerklärung vermehrt aufgetreten sind. Wesentliche Änderungen im Vergleich zum Rundschreiben vom 21. Dezember 2023 sind farblich (dunkelblau) hervorgehoben.
    werden Erklärungen und Hinweise zu den wesentlichen Änderungen gegeben, die bei der Anwendung des Gesetzes, der Eigenerklärung und der weiteren Anwendung der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen sind.

    Die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürVVöA) wird zu einem späteren Zeitpunkt novelliert und an die neuen Regelungen des Gesetzes angepasst werden. Die derzeit bestehende Verwaltungsvorschrift ist daher im Lichte der neuen Regelungen auszulegen und anzuwenden.

    Für Fälle inhaltlicher Diskrepanzen zwischen der ThürVVöA und dem geänderten Thüringer Vergabegesetz sind die Bestimmungen der am dem 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Änderung des Thüringer Vergabegesetzes maßgebend. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die bisher in der Ziffer 1.2.2 der ThürVVöA festgelegten Wertgrenzen, welche sich nunmehr nach den gesetzlich festgelegten Mindestwertgrenzen richten.

  • Ab dem 1. Januar 2024 wird das vergabespezifische Mindeststundenentgelt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 ThürVgG an den bundegesetzlich festgelegten Mindestlohn gekoppelt. Es liegt 1,50 Euro über dem in Deutschland geltenden Mindestlohn und beträgt damit ab dem 1. Januar 2024 13,91 Euro (brutto). Eine gesonderte Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger erfolgt nicht.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach § 6 Abs. 4 Satz 5 ThürVgG nur die staatlichen Auftraggeber sowie Universitäten und ihre Einrichtungen zur Beachtung des vergabespezifischen Mindestlohns verpflichtet sind. Die sonstigen Auftraggeber im Sinne des § 2 ThürVgG können bei der Vergabe ihrer Aufträge den vergabespezifischen Mindestlohn anwenden und zugrunde legen.

  • Die EU-Kommission hat am 16. November 2023 im EU-Amtsblatt (OJ L - C/2023/7642) die Schwellenwert-Verordnungen (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495, 2023/2496, 2023/2497 und 2023/2510) mit den ab dem 1. Januar 2024 geltenden vergaberechtlichen EU-Schwellenwerten veröffentlicht. Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre neu berechnet.

    Ab dem 01.01.2024 gelten für europaweite Auftragsvergaben die folgenden neuen EU-Schwellenwerte:

    • für Bauaufträge 5.538.000 Euro
    • für Dienstleistungs- und Lieferaufträge 221.000 Euro
    • für Dienstleistungs- und Lieferaufträge oberster Bundesbehörden, oberer Bundesbehörden und vergleichbarer Bundeseinrichtungen 143.000 Euro
    • für Konzessionsvergaben 5.538.000 Euro
    • für Bauaufträge im Sektorenbereich 5.538.000 Euro
    • für Dienstleistungs- und Lieferaufträge im Sektorenbereich 443.000 Euro
    • für Bauaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit 5.538.000 Euro
    • für Dienstleistungs- und Lieferaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit 443.000 Euro

    Nicht angepasst wird der EU-Schwellenwert für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen nach Artikel 4 Buchstabe d) i. V. m. Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Wettbewerbe) und nach Artikel 15 Buchstabe c) i. V. m. Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU (Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber).

Symbolbild Öffentliches Auftragswesen: Das Bild zeigt die Hände eines Mannes. Die linke Hand hält einen Stift,  mit der rechten hat er gerade ein Papierstück bestempelt. Im Vordergrund liegt ein Taschenrechner.

Kontakt:

Referat 32
Wirtschaftsordnung, Europäisches Beihilfenrecht, Vergaberecht, Landeskartellbehörde

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG)
Max-Reger-Straße 4-8
99096 Erfurt

E-Mail: Referat 32 - TMWWDG
Tel.: +49 361 57 37 11 110
Fax: +49 361 57 17 11 309

Folgen Sie uns auch in den sozialen Netzwerken: