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Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Sofern ein im Ausland abgelegter Ausbildungs- oder Studienabschluss nicht für einen Beruf erworben wurde, dessen Ausübung in Deutschland durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist (sogenannte nicht reglementierte Berufe), ist eine formelle Anerkennung nicht erforderlich. In diesen Fällen entscheidet der Arbeitgeber, ob die im Ausland absolvierte Ausbildung bzw. die erworbene Qualifikation den Anforderungen des Arbeitsplatzes entspricht. Deutsche Arbeitgeber können jedoch - von Ausnahmen abgesehen - nur schwer einschätzen, welche Qualität eine im Ausland erworbenen Berufsqualifikation hat. Vor diesem Hintergrund kann eine Anerkennung oder vergleichende Einstufung der im Ausland erworbenen Qualifikation sinnvoll sein.

Bei Berufen, die in Deutschland durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden sind (sogenannte reglementierte Berufe) ist eine formelle Anerkennung zum Zwecke der Berufsausübung zwingend notwendig. Die Bewertung und Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen erfolgt bei reglementierten Berufen durch die nach den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden und Stellen. Eine Übersicht der in Deutschland reglementierten und nicht reglementierten Berufe sowie der für diese Berufsqualifikationen zuständigen Stellen ist in der Datenbank „anabin“ der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland abrufbar.

Einen Wegweiser zu den für die Anerkennung zuständigen Stellen bietet auch der „Anerkennungsfinder“ auf dem vom Bundesinstitut für Berufsbildung eingerichteten Informationsportal "Anerkennung in Deutschland".

  • Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

    Das Anerkennungsgesetz des Bundes

    Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“, das sogenannte „Anerkennungsgesetz des Bundes“, wurde in Form des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ein Anspruch auf ein Verfahren zur Bewertung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für bundesrechtlich geregelte (reglementierte sowie nicht reglementierte) Berufe geschaffen. Artikel 1 des „Anerkennungsgesetz des Bundes“ bildet das „Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG)".

    Das Thüringer Anerkennungsgesetz

    In den Anwendungsbereich des Thüringer Anerkennungsgesetzes, das den Berufszugang von Inhabern im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für in Thüringen landesrechtlich geregelte (reglementierte sowie nicht reglementierte) Berufe verbessern soll, fallen folgende Berufsqualifikationen:

    • Lehrer,
    • Schulische Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse (z. B. staatlich geprüfter Techniker),
    • Fachschulabschlüsse im Bereich der Agrar- und Hauswirtschaft (z. B. staatlich geprüfter Wirtschafter),
    • Markscheider,
    • Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker,
    • Pflegehelfer,
    • Weiterbildungen in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens und
    • Sozialberufe (z. B. Erzieher, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen).

    Das Anerkennungsverfahren ist durch das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz einheitlich geregelt. Aufgrund des Thüringer Anerkennungsgesetzes erfolgte auch eine Anpassung verschiedener Fachgesetze.

    Informations- und Beratungsangebote zur Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen für Ratsuchende sowie für Fragen der Anerkennung zuständige Stellen in Thüringen hält das regionale Netzwerk „Integration durch Qualifizierung“ (IQ-Netzwerk Thüringen) mit den Informations- und Beratungsstellen in Erfurt, Gera, Jena, Meiningen und Mühlhausen umfassende Informationsmaterialien bereit.

    Das "Welcome Center Thuringia" der "Thüringer Agentur Für Fachkräftegewinnung (ThAFF)" am Hauptbahnhof in Erfurt fungiert als Erstanlaufstelle mit Lotsenfunktion für Fachkräfte mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die in Thüringen arbeiten, eine Ausbildung oderein Studium aufnehmen möchten. Im Hinblick auf die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen erfolgt seitens des Welcome Center Thuringia eine allgemeine Erstberatung, über welche auch eine Lotsenfunktion zu den für die berufliche Anerkennung zuständigen Stellen wahrgenommen wird. Anerkennungssuchende erhalten vom Welcome Center Thuringia allgemeine Informationen zur Anerkennung und Informationen über die zuständigen Stellen der Anerkennungsberatung.

  • Anerkennung im Ausland erworbener Hochschulabschlüsse

    Ausländische Hochschulabschlüsse, die keinen reglementierten Beruf unterfallen, werden nicht durch das Thüringer Anerkennungsgesetz oder das Anerkennungsgesetz des Bundes erfasst. Absolventinnen und Absolventen dieser Studiengänge können sich unmittelbar in Deutschland bewerben und ihren Beruf ohne vorherige Anerkennung ausüben.

    Für eine Verbesserung der beruflichen Chancen in Deutschland besteht jedoch die Möglichkeit, den Hochschulabschluss durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewerten zu lassen, z. B. für Behörden oder den (zukünftigen) Arbeitgeber (§ 60 ThürHG). Die Datenbank „anabin" der ZAB enthält umfangreiche Informationen zu den Bildungssystemen von etwa 180 Staaten und deren Hochschuleinrichtungen, Abschlusstypen und Abschlüsen sowie ausführliche Hintergrundinformationen.

    Grundlage für die Zeugnisbewertungen ist die sog. Lissabon-Konvention. Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben diese Aufgabe der ZAB übertragen. Zeugnisbewertungen werden für abgeschlossene Hochschulabschlüsse aus allen Staaten der Welt ausgestellt. Die Zeugnisbewertung soll die Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt erhöhen. Sie beschreibt die ausländische Hochschulqualifikation und ihre beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten in Deutschland. Darüber hinaus wird eine vergleichende Einstufung vorgenommen: der deutsche Bildungsabschluss, mit dem der ausländische vergleichbar ist, wird benannt und zudem über die Möglichkeiten der Fortsetzung des Studiums sowie über die Verfahren zur beruflichen Anerkennung informiert. Das Verfahren der Zeugnisbewertung stellt keine berufliche Anerkennung dar.

    Für das Ausstellen der Bescheinigung erhebt die ZAB eine Gebühr.

  • Anerkennung im Ausland erworbener Schulabschlüsse

    Informationen zur Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen finden Sie auf den Seiten des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport.

Führung ausländischer Hochschulgrade

Ausländische Hochschulgrade, sonstige Hochschultitel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie ausländische staatliche oder kirchliche Grade können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Freistaat Thüringen seit 2003 genehmigungsfrei geführt werden. Die bis 2003 geltende Verpflichtung, die Führung von ausländischen Hochschulgrade, sonstige Hochschultitel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie ausländische staatliche oder kirchliche Grade genehmigen zu lassen, wurde eine gesetzliche Allgemeingenehmigung ersetzt, d. h. die Befugnis zur Führung ausländischer akademischer Grade ergibt sich bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzung direkt aus dem Thüringer Hochschulgesetz (§ 59 Thüringer Hochschulgesetz - ThürHG - vom 10.05.2018).

§ 59 ThürHG verleiht die Berechtigung, im Ausland erworbene Grade nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und in der jeweils gesetzlich festgelegten Form zu führen. Führungsgenehmigungen werden dementsprechend seit 2003 nicht mehr erteilt, eine Bewertung bzw. Anerkennung des ausländischen Abschlusses durch das TMBWK findet nicht statt. Jede Inhaberin und jeder Inhaber muss eigenverantwortlich prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führbarkeit der ausländischen Hochschulgrade, sonstigen ausländischen Hochschultitel, ausländischen Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie ausländischen staatlichen oder kirchlichen Grade im Freistaat Thüringen erfüllt sind. Ausnahmen gelten allein für die Berechtigten nach §§ 4, 7 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), für die auf Antrag eine Genehmigung zur Führung eines deutschen Hochschulgrades erteilt werden kann (§ 59 Abs. 1 Satz 3 ThürHG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BVFG).

  • Grundsätzliche Regelung

    Ein ausländischer Hochschulgrad („akademischer Grad“, z.B. Diplom-, Magister-, Bachelor-, Master-, Doktorgrad), ein ausländischer staatlicher oder kirchlicher Grad und sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen (z. B. Professor) können im Freistaat Thüringen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 ThürHG geführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Der akademische Grad muss von einer nach dem Recht des Herkunfts­landes anerkannten Hochschule und
    2. aufgrund eines tatsächlich ordnungsgemäß durch Prüfung abge­schlossenen Hochschulstudiums verliehen worden sein.

    Sofern die oben genannten Voraussetzungen für den erworbenen bzw. verliehenen ausländischen Grad zutreffen, ist der/die Berechtigte kraft Gesetzes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 ThürHG befugt, den Grad in der verliehenen (Original-)Form unter Angabe der verleihenden Hochschule (Herkunftshinweis) zu führen. Dabei können die verliehene Form und der Herkunftshinweis in die lateinische Schrift übertragen (transliteriert) und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung des Hochschulgrades unter Angabe des Herkunftshinweises geführt und eine wörtliche deutsche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden (§ 59 Abs. 1 Satz 2 ThürHG). Die Führung des ausländischen Grades in der entsprechenden deutschen Form ist nicht möglich.

    Weitere Informationen und Beispiele zur Führung ausländischer Hochschulgrade können dem "Merkblatt Grundsätzliche Regelung zur Führung ausländischer Hochschulgrade" entnommen werden.

  • Sonderregelungen

    Abweichend vom allgemeinen Führungsgrundsatz des § 59 Abs. 1 Satz 1 ThürHG gibt es folgende Sonderregelungen in Bezug auf die Gradführung:

    1. Hochschulgrade und Doktorgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz, der Deutsch-Französischen Hochschule und der Päpstlichen Hochschulen (§ 59 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürHG)

    Unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 Satz 1 ThürHG können Hochschulgrade in der verliehenen Form ohne Herkunftshinweis geführt werden. Zum besseren sprachlichen Verständnis kann der Originalform eine wörtliche Übersetzung in deutscher Sprache in Klammern hinzugefügt werden. Doktorgrade nach § 59 Abs. 2 Satz 1 ThürHG können, sofern sie in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben worden sind, anstelle der entsprechend zulässigen Abkürzung wahlweise mit der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftshinweis geführt werden. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig (§ 59 Abs. 2 Satz 2 ThürHG). Ausnahmen gelten für sog. Berufsdoktgrate (§ 59 Abs. 2 Satz 4 ThürHG) und „Kleine Doktorgrade“.

    2. Doktorgrade aus Russland

    Nach § 1 Abs. 1 der „Thüringer Verordnung über ergänzende Bestimmungen zur Führung ausländischer Doktorgrade“ können Inhaber der in der Verordnung genannten Doktorgrade aus Russland unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 ThürHG anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch unter Angabe der verleihenden Einrichtung (Herkunftshinweis) führen. Die Sonderregelung zur Führung russischer Kandidatengrade bezieht sich nur auf solche Kandidatengrade, die von der staatlichen Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation oder ihrer Vorgängereinrichtungen verliehen worden sind. Neben der Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation existieren in Russland auch private Attestationskomitees, die ebenfalls Kandidatengrade verleihen. Die privaten Attestationskomitees sind in Russland staatlicherseits nicht anerkannt; das Gleiche gilt für die von den privaten Attestationskomitees verliehenen Kandidatengrade. Diese können folglich in Deutschland nicht geführt werden. Es handelt sich dabei um eine abschließende begünstigende Sonderregelung, die auf andere Staaten (z.B. Aserbaidschan, Ukraine) nicht übertragen werden kann!

    3. Doktorgrade aus Australien, Israel, Japan, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika

    Nach § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über ergänzende Bestimmungen zur Führung ausländischer Doktorgrade“ können Inhaber der in der Verordnung genannten Doktorgrade unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 ThürHG anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr.“ jeweils ohne fachlichen Zusatz und Herkunftshinweis führen. Dies gilt auch für Inhaber des in den Vereinigten Staaten von Amerika erworbenen Grads „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“, sofern die verleihende Einrichtung zum Zeitpunkt der Verleihung von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als „Research University (high research activity)“ oder als „Research University (very high research activity)“ klassifiziert ist.

    4. Äquivalenzabkommen (§ 59 Abs. 6 ThürHG)

    Eine vom allgemeinen Führungsgrundsatz des § 59 Abs. 1 Satz 1 ThürHG abweichende Gradführung ist auch dann möglich, wenn Sonderregelungen in Äquivalenzabkommen bestehen, die die gegenseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Führung ausländischer Grade zum Inhalt haben. Die Bundesrepublik Deutschland hat derartige Abkommen mit zahlreichen Ländern geschlossen. Eine aktuelle Übersicht der Äquivalenzabkommen inklusive der Abkommenstexte finden Sie auf der Seite der „Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen“.

    5. Sonderregelungen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

    Anerkannten Spätaussiedlern (§ 4 BVFG) und deren Ehegatten und Abkömmlingen (§ 7 BVFG) kann auf Antrag eine Genehmigung zur Führung eines deutschen Hochschulgrades erteilt werden, sofern die im Aussiedlungsgebiet abgelegten oder erworbenen Prüfungen oder Befähigungsnachweise den entsprechenden Prüfungen und Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes nach § 10 Abs. 2 BVFG. Nur bei Vorlage einer Spätaussiedler-Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG kann ein Antrag auf Führung eines deutschen Hochschulgrades gestellt werden. Nähere Informationen sowie Angaben zu den für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen finden Sie im „Merkblatt BVFG“.

    6. Sonderregelungen für die Gradführung aufgrund früherer Rechtsnormen

    Ehemals erteilte Genehmigungen zur Führung eines ausländischen Grades, die auf der Grundlage früher geltender Rechtsnormen – auch durch ein Wissenschaftsministerium eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland – erteilt worden sind, behalten weiter ihre Gültigkeit. In einem solchen Fall kann der Inhaber des Grades diesen wahlweise in der durch die Urkunde „genehmigten Form“ oder entsprechend der in § 59 ThürHG zulässigen Form führen.


    Beispiele und nähere Informationen zu den Ausnahmen finden Sie im „Merkblatt Sonderregelungen zur Führung ausländischer Hochschulgrade“.

  • Führung von ausländischen Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen

    Ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen (z. B. Professor, Privatdozent, Gastprofessor) können nach § 59 Abs. 3, 5 ThürHG in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden, wenn

    1. die verleihende bzw. anstellende Hochschule bzw. Institution nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt ist und
    2. es sich um eine nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannte Hochschultätigkeitsbezeichnung oder um einen im Hochschulrecht oder Dienstrecht des Herkunftslandes anerkannten Titel handelt, der nach dem Recht des Herkunftslandes auch nach Beendigung der Tätigkeit an dieser Hochschule weiterhin geführt werden darf.

    Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz, der Deutsch-Französischen Hochschule und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform auch ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.

  • Führung von ausländischen Ehrengraden und Ehrentiteln

    Ausländische Ehrengrade (d. h. Ehrendoktorgrade) können in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden, sofern sie von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurden. Dabei können die verliehene Form und der Herkunftshinweis in die lateinische Schrift übertragen (transliteriert) und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung des Ehrengrades unter Angabe des Herkunftshinweises geführt und eine wörtliche deutsche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden (§ 59 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 2 ThürHG)

    Beispiel für ausländischen Ehrengrad:

    Italien: Dottore ad honorem, Universität Triest bzw. Dott. H.C., Universität Triest

    Eine Führung in der entsprechenden deutschen Form „Dr. h. c.“ ist nicht möglich, soweit nicht der Ehrendoktorgrad im Herkunftsland in zulässiger oder allgemein üblicher Weise als „Dr. h. c.“ (z. B. Frankreich, Slowakei, Tschechien) geführt werden kann. Die Angabe des Herkunftshinweises ist jedoch zwingend erforderlich.

    Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Stelle zur Vergabe des entsprechenden materiellen Doktorgrades nach § 59 Abs. 4 ThürHG nicht berechtigt ist. Voraussetzung ist demnach, dass die verleihende Hochschule das Recht zur Verleihung des entsprechenden (materiellen) Hochschulgrades, d. h. das Promotionsrecht besitzt. Bei Ehrendoktorgraden aus Staaten der „Gemeinschaft Unabhängiger Staaten – GUS –“ (verschiedene Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion) ist von einer Verleihungsberechtigung nur dann auszugehen, wenn die verleihende Hochschule das Recht zur Durchführung des Promotionsverfahrens (Aspirantur) besitzt.

    Für ausländische Ehrenhochschultitel (z. B. Ehrenprofessorentitel) gelten die vorgenannten Regelungen nach § 59 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 ThürHG entsprechend.

    Sofern der Titel von einer anderen Stelle verliehen worden ist, bedarf die Führung einer Genehmigung durch das Bundespräsidialamt (Ordenskanzlei), Spreeweg 1, 10557 Berlin (§ 5 OrdenG).

  • Zuständigkeit für die Führung ausländischer Grade/Serviceauskunft

    Die Rechtsgrundlage für die Führung ausländischer Grade richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt des Gradinhabers. Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft ist demnach allein für Inhaber ausländischer Grade zuständig, die ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Thüringen haben.

    Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft erteilt auf Antrag eine schriftliche Serviceauskunft zur Führbarkeit ausländischer Grade, für die eine Gebühr in Höhe von mindestens 80,00 EUR (im Regelfall bei durchschnittlichem Aufwand) bis 300,00 EUR erhoben wird.

    Diese Bescheinigung enthält eine Auskunft über die zulässige Führung des ausländischen Grades auf der Grundlage der geltenden Rechtslage und der Erkenntnisse der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine ausführliche Bewertung des im Ausland erworbenen Abschlusses direkt bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungs­we­sen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland zu beantragen. Die Einzelheiten bezüglich der Antragsforma­litäten sind auf der Webseite der KMK abrufbar.

  • Rechtsfolgen bei fehlerhafter Gradführung

    Die Führung des Grades ist nur in der in § 59 ThürHG geregelten Form zulässig.

    Die Führung eines ausländischen Hochschulgrades, eines sonstigen Hochschultitels, einer Hochschultätigkeitsbezeichnung sowie eines ausländischen staatlichen oder kirchlichen Grades in einer anderen Form (z.B. Gradführung ohne Berechtigung, Gradführung ohne erforderlichen Herkunftshinweis) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 59 Abs. 8 i. V. m. § 58 Abs. 9 und § 136 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ThürHG) und kann strafrechtlich verfolgt werden (§ 132a Strafgesetzbuch). Bei gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen kann eine unberechtigte Führung eines akademischen Grades oder Titels zudem berufsrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Wer einen Grad, Hochschultitel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

  • Kontakt

    Im Fall zusätzlicher Fragen sowie zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

    Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft
    Referat 45
    Max-Reger-Straße 4-8
    99096 Erfurt
    Tel.: 0361/573711-999
    Fax: 0361/573711-990
    hochschulen@tmwwdg.thueringen.de

Feststellung der Gleichwertigkeit von auf dem Gebiet des Freistaats Thüringen erworbenen Fach- bzw. Ingenieurschulabschlüssen und Nachdiplomierung

Entsprechend dem Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Feststellung der Gleich­wertigkeit von Bildungsabschlüssen vom 10./11.10.1991 im Sinne des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages erstreckt sich die Gleichwertigkeitsfeststellung auf Hochschulabschlüsse, die dem Hochschulbereich zuzuordnenden Abschlüsse kirchlicher Ausbildungseinrichtungen sowie auf Abschlüsse von Fach- und Ingenieurschulen der DDR, § 131 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149)

Die Fach- und Ingenieurschulen der DDR, deren Qualifikationsniveau zwischen der Facharbeiter- und der Hochschulausbildung anzusiedeln ist, haben keine direkte Entsprechung in den westlichen Bundesländern. Viele Fach- und Ingenieurschulabschlüsse sind jedoch mit Abschlüssen vergleichbar, die an Vorgängereinrichtungen der heutigen Fachhochschulen bis Anfang der 70er Jahre in den westlichen Bundesländern erworben wurden. Nicht vergleichbar sind militärische Bildungsabschlüsse der Offiziershochschule Rosa Luxemburg Suhl, die juristischen Fachschulabschlüsse der Fachschule für Staatswissenschaft Edwin Hoernle Weimar sowie postgradual erworbene Studienabschlüsse (Teilstudien, Sonderstudien, Zusatzstudien). Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Veterinäringenieurabschlüssen der Ingenieurschule für Veterinärmedizin Kurt Neubert Beichlingen ist eine Zusatzqualifikation im Bereich Pflanzenproduktion erforderlich. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle für die auf dem Gebiet des Freistaats Thüringen erworbenen Abschlüsse.

  • Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit

    Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil 6 C 7.97 vom 10. Dezember 1997) folgende Kriterien zu beachten:

    • Die in den alten bzw. neuen Ländern befindlichen Bildungseinrichtungen mussten die gleichen oder zumindest etwa gleichwertige Zulassungsvoraussetzungen fordern (Abitur oder 10. Klasse und Facharbeiterabschluss),
    • der Umfang der absolvierten Ausbildung musste einen ähnlich weit gefassten Rahmen haben (6-semestriges Direktstudium bzw. ein gleichwertiges Fern- oder Abendstudium),
    • das Ausbildungsangebot musste niveaugleich strukturiert sein und
    • die Art der Prüfungen sowie der Studienabschluss bzw. Bildungsabschluss musste in einem vergleichbaren Verfahren erworben worden sein.

    Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der DDR erworbenen Bildungsabschlusses ist das Land zuständig, in dem die Fach- oder Ingenieurschule gelegen war; maßgeblich ist der Hauptsitz. Beispielsweise ist der Freistaat Thüringen für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen der „Fachschule für Finanzwirtschaft „Willy Rumpf“ in Gotha“ zuständig, selbst wenn die Ausbildung an einer Außenstelle der Fachschule, z. B. in Berlin, stattgefunden hat. Dasselbe gilt auch für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1994 erworben wurden.

  • Nachdiplomierung von Fach- bzw. Ingenieurschulabschlüssen

    Nach § 132 ThürHG erfolgt eine Nachdiplomierung von auf dem Gebiet des Freistaats Thüringen erworbenen Fach- bzw. Ingenieurschulabschlüssen, d. h. das Recht, den entsprechenden Diplomgrad mit dem Zusatz (FH) zu führen, sofern die Gleichwertigkeit des Fach- oder Ingenieurschulabschlusses mit dem entsprechenden Abschluss an Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen anerkannt wurde und der Inhaber des Abschlusses außerdem entweder eine vom Ministerium anerkannte, mindestens einjährige fachspezifische Zusatzausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen oder den Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit erbracht hat. Die Zusatzausbildung soll an einer Fachhochschule durchgeführt werden und kann berufsbegleitend erfolgen. Für medizinische Fachschulabschlüsse im mittleren medizinischen Bereich besteht keine Möglichkeit zur Nachdiplomierung. Für die Nachdiplomierung ist das Land zuständig, in dem die Fach- oder Ingenieurschule gelegen war.

    ACHTUNG:

    Ab sofort ist eine Nachdiplomierung von DDR-Fach- und Ingenieurschulabschlüssen unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses bei Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit oder einer mindestens einjährigen fachspezifischen Zusatzausbildung möglich, sofern der der Nachdiplomierung zu Grunde liegende Abschluss gleichwertig mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung der heutigen Fachhochschulen ist. Auf Antrag werden auch diejenigen Anträge auf Nachdiplomierung von DDR-Fach- oder Ingenieurschulabsolventen, die in der Vergangenheit unter Berufung auf die Stichtagsregelung abgelehnt wurden, neu geprüft und bei Vorliegen aller Voraussetzungen der Diplom-Grad mit dem Zusatz „Fachhochschule" („FH" ) zuerkannt.

  • Antrag

    Die Feststellung der Gleichwertigkeit von DDR-Bildungsbschlüssen sowie ggf. die Nachdiplomierung werden auf Antrag geprüft. 

    Dem ausgefüllten Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit fügen Sie bitte die nachfolgend unter Punkt 2 bis 6 genannten Unterlagen bei und richten diesen, sofern Sie an einer Bildungsstätte auf dem Gebiet des heutigen Freistaats Thüringen den Abschluss erworben haben, an das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, Max-Reger-Straße 4-8, 99096 Erfurt.

    Dem ausgefüllten Antrag auf Nachdiplomierung ist zusätzlich der Nachweis einer einschlägigen dreijährigen beruflichen Tätigkeit nach dem Studienabschluss gemäß Punkt 7 beizufügen.

    1. Antrag (eigenhändig unterschrieben),
    2. Schulabschlusszeugnis (einfache Kopie),
    3. Facharbeiterbrief ggf. auch Meisterbrief und Qualifikationsnachweise (einfache Kopie),
    4. Kopie oder Abschrift des Fach-, Ingenieur- bzw. Hochschulabschlusszeugnisses und der Verleihungsurkunde (amtlich beglaubigt),
    5. Tabellarische Darstellung des beruflichen Werdeganges einschließlich Aus- und Weiterbildung (eigenhändig unterschrieben, Studienform und Studiendauer müssen ersichtlich sein),
    6. Nachweis bei Namensänderung (z. B. Kopie der Eheurkunde),
    7. Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit nach dem Studienabschluss entsprechend dem erworbenen Fach- bzw. Ingenieurschulabschlusses (Originalbescheinigung vom Arbeitgeber oder, falls dies nicht möglich sein sollte, beglaubigte Kopien der Arbeitsverträge und entsprechende Kopien des Sozialversicherungsnachweises).

    Hinweis: Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle (Behörde), die ein Dienstsiegel führt, z.B. Einwohnermeldeamt, nicht jedoch die Kirchen.

  • Gebühren

    Für die Feststellung der Gleichwertigkeit / Nachdiplomierung Ihres DDR-Fach- oder Ingenieurschulabschlusses fallen Gebühren an. Diese betragen derzeit:

    Ablehnung der Feststellung der Gleichwertigkeit/Nachdiplomierungmind. 20 €¹
    Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssenmind. 45 €¹ bis 300 €
    Nachdiplomierung (einschließlich der Feststellung der Gleichwertigkeit)mind. 60 €¹ bis 300 €

    ¹ Bei durchschnittlichem Verwaltungsaufwand.


    Bescheid bzw. Nachdiplomierungsurkunde werden Ihnen per Nachnahme zugestellt.

  • Kontakt/Zuständigkeit

    Im Fall zusätzlicher Fragen sowie zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

    Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft
    Referat 45
    Max-Reger-Straße 4-8
    99096 Erfurt
    Tel.: 0361/573711-999
    Fax: 0361/573711-990
    hochschulen@tmwwdg.thueringen.de

  •  

    Abschlüsse im medizinischen Bereich:

    Thüringer Landesverwaltungsamt
    Jorge-Semprún-Platz 4
    99423 Weimar
    Tel.: 0361/57-100
    Fax: 0361/573321-190
    poststelle(at)tlvwa.thueringen.de


    Juristische Hochschulabschlüsse:

    Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
    Werner-Seelenbinder-Straße 5
    99096 Erfurt
    Tel.: 0361/573511-000
    Fax: 0361/573511-888
    poststelle(at)tmmjv.thueringen.de

     

    Lehrer/in, Grundschullehrer/in:

    Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
    Werner-Seelenbinder-Straße 7
    99096 Erfurt
    Tel.: 0361/573411-100
    Fax: 0361/573411-690
    poststelle(at)tmbjs.thueringen.de


    Kindergärtner/in:

    Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
    Werner-Seelenbinder-Straße 6
    99096 Erfurt
    Tel.: 0361/573811-888
    Fax: 0361/573811-800
    Poststelle(at)tmasgff.thueringen.de

Ansprechpartner

Thüringer Wissenschaftsministerium

Abteilung 4 - Hochschulen

hochschulen@tmwwdg.thueringen.de

Informations- und Beratungsstellen zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen

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Logo mit den Worten "IQ-Netzwerk"
Logo zu anabin, eine Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) enthält Informationen über ausländische Abschlüsse im Schul- und Hochschulbereich.

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