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Hochschulzugang

Schulische Hochschulzugangsberechtigungen

Um sich für ein grundständiges Studium (Bachelor, Magister, Diplom oder Staatsexamen) bewerben zu können, muss eine sog. Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesen werden (§ 67 Thüringer Hochschulgesetz). Dies sind insbesondere folgende Schulabschlusszeugnisse:

  • Die allgemeine Hochschulreife, d. h. insbesondere das Abitur, berechtigt zum Studium in allen Studiengängen an allen Hochschulen.
  • Die fachgebundene Hochschulreife, die i.d.R. an Berufsoberschulen erworben wird, berechtigt zum Studium bestimmter, zu dem auf dem jeweiligen Zeugnis angegebenen Fachbereich passender Studiengänge an allen Hochschulen.
  • Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium in allen Studiengängen an einer Fachhochschule.

Für einige Studienrichtungen (z. B. künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche und gestalterische sowie Sport-Studiengänge) gibt es zusätzlich zu den allgemeinen Studienvoraussetzungen noch besondere Zugangsvoraussetzungen. Einige Studienangebote sind zulassungsbeschränkt; diese werden in einem besonderen Zulassungsverfahren vergeben. Nähere Informationen zu Zugangs- und Zulassungsbeschränkungen geben die jeweiligen Hochschulen.

Zum Studium in Masterstudiengängen berechtigt grundsätzlich ein erster Hochschulabschluss, ein Abschluss einer Verwaltungsfachhochschule oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie; die Hochschule kann zusätzlich in den Studien- und Prüfungsordnungen besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen. Für weiterbildende Masterstudiengänge ist darüber hinaus der Nachweis von qualifizierten berufspraktischen Erfahrungen in der Regel nicht unter einem Jahr erforderlich. Sofern die Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben wurde, ist den akademischen Auslandsämtern / Internationalen Büros der Hochschulen der ausländische Bildungsnachweis zur Prüfung und Anerkennung als eine der deutschen Hochschulreife entsprechende Qualifikation vorzulegen. Zum Studium wird außerdem in der Regel ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache benötigt.

Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

Der Freistaat Thüringen bietet auch Studieninteressierten ohne Abitur oder Fachhochschulreife Möglichkeiten zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (§§ 67 ff. Thüringer Hochschulgesetz). Mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und entsprechender Berufserfahrung können Sie an einer Hochschule des Landes studieren, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie haben erfolgreich die Meisterprüfung abgelegt.

Mit dem erfolgreichen Bestehen der Meisterprüfung verfügen Sie über eine Hochschulzugangsberechtigung für alle grundständigen Studiengänge an den Thüringer Hochschulen (Bachelor-, Diplom- und Staatsexamensstudiengänge).

2. Sie haben einen Bildungsgang zur staatlich geprüften Technikerin / zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Betriebswirtin / zum staatlich geprüften Betriebswirt erfolgreich abgeschlossen.

Der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsgangs zur staatlich geprüften Technikerin / zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Betriebswirtin / zum staatlich geprüften Betriebswirt berechtigt Sie zum Studium in allen grundständigen Studiengänge an den Thüringer Hochschulen (Bachelor-, Diplom- und Staatsexamensstudiengänge).

3. Sie haben eine der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildung abgeschlossen.

Sie sind zum Studium berechtigt, wenn Sie in Ihrem erlernten Beruf eine berufliche Fortbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die der Meisterprüfung nach der Thüringer Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Fortbildung für den Hochschulzugang vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 509) gleichwertig ist oder durch die Hochschule gleichgestellt wird. Dies betrifft folgende Fortbildungsabschlüsse:

  • die Fachschulabschlüsse als staatlich anerkannte Erzieherin / staatlichanerkannter Erzieher, Heilpädagogin / Heilpädagoge, Heilerziehungspflegerin / Heilerziehungspfleger, Motopädin / Motopäde, Medizinpädagogin/ Medizinpädagoge, Fachkraft für soziale Arbeit, Augenoptikerin / Augenoptiker, Familienpflegerin / Familienpfleger, Wirtschaftsinformatikerin / Wirtschaftsinformatiker, staatlich geprüfte Logistikerin / staatlich geprüfter Logistiker, staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin / staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter oder staatlich geprüfte Gestalterin / staatlich geprüfter Gestalter
  • Weiterbildungen, die auf der Grundlage des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens erfolgreich absolviert wurden
  • der Abschluss als Wirtschaftsprüferin / Wirtschaftsprüfer oder Steuerberaterin / Steuerberater
  • der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes oder eines gleichwertigen Bildungsstandards für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
  • Fortbildungsabschlüsse, für die Prüfungsregelungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung bestehen, insbesondere die IHK/HWK-Abschlüsse Fachkauffrau / Fachkaufmann, Fachwirtin / Fachwirt, Betriebswirtin / Betriebswirt, Technische Betriebswirtin / Technischer Betriebswirt, Geprüfte Betriebswirtin für Informationstechnik / Geprüfter Betriebswirt für Informationstechnik, Informatikerin / Informatiker, Betriebsinformatikerin / Betriebsinformatiker, Wirtschaftsinformatikerin / Wirtschaftsinformatiker, Handelsassistentin-Einzelhandel / Handelsassistent-Einzelhandel, Motopädagogin / Motopädagoge, Pharmareferentin / Pharmareferent, IT-Entwicklerin / IT-Entwickler, IT-Projektleiterin / IT Projektleiter, IT-Beraterin / IT-Berater oder IT-Ökonomin / IT-Ökonom
  • der Abschluss an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie als Verwaltungs-Betriebswirtin (VWA) / Verwaltungs-Betriebswirt (VWA), Verwaltungs-Diplom-Inhaberin (VWA) / Verwaltungs-Diplom-Inhaber (VWA), Betriebswirtin (VWA) / Betriebswirt (VWA) oder Betriebswirtin / Betriebswirt in einem Schwerpunktfach (VWA).

4. Sie absolvieren ein Probestudium.

Sie können an der Hochschule Ihrer Wahl für die Dauer von mindestens einem bis höchstens zwei Semestern auf Probe ein Studium aufnehmen. Zulassungsvoraussetzungen:

  • eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte, erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung sowie
  • eine dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Gebiet.

Nach Ablauf des Probezeitraums entscheidet die Hochschule auf der Grundlage der während des Studiums erbrachten Leistungen über das Bestehen des Probestudiums. Bei Bestehen des Probestudiums kann das Studium ohne weitere Zulassungsentscheidung fortgesetzt werden. Während des Probestudiums erbrachte Leistungen werden angerechnet.

5. Sie bestehen die Eingangsprüfung für qualifizierte Berufstätige.

In bestimmten Studiengängen berechtigt das Bestehen einer Eingangsprüfung zur Aufnahme eines Studiums. Zulassungsvoraussetzungen:

  • eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie
  • eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit.

Durch die bestandene Eingangsprüfung erwerben Sie eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung. Diese berechtigt Sie zum Studium des Studiengangs, für den Sie die Eingangsprüfung absolviert haben. Auskünfte zu Studiengängen, für die eine Eingangsprüfung vorgesehen ist, erteilen die Thüringer Hochschulen.

    Die Thüringer Hochschulen bieten für Studieninteressierte ohne schulische Hochschulzugangsvoraussetzung Beratungen zu Möglichkeiten und Chancen eines Studiums, zur Studienorientierung, Zugangsvoraussetzungen usw.

    Bewerbung zum Studium

    Das Studienjahr gliedert sich in ein Wintersemester und ein Sommersemester. Das Wintersemester beginnt an den Thüringer Hochschulen am 1. Oktober, das Sommersemester beginnt am 1. April. Innerhalb der Semester ist der Vorlesungsbeginn an den Hochschulen nicht einheitlich, die Vorlesungszeiten umfassen in der Regel 14 oder 15 Wochen.

    Die Hochschule informieren über Bewerbungstermine sowie Termine für Eignungsprüfungen oder Eignungsfeststellungsverfahren. 

    In Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkungen ist dem Bewerber der Studienplatz sicher, sofern er die Hochschulzugangsberechtigung nachweist und keine besonderen Gründe gegen eine Immatrikulation vorliegen.

    In künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und gestalterischen sowie in Sport-Studiengängen ist neben den allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung erforderlich. Für Sport-Studiengänge kann zusätzlich auch die Vorlage eines die Sporttauglichkeit bescheinigenden ärztlichen Attests gefordert werden.

    In Studiengängen mit besonderen fachspezifischen Anforderungen können die Hochschulen neben der Hochschulzugangberechtigung die Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren fordern, in dem die Bewerber ihre fachspezifische Eignung nachweisen müssen. Bewerbungsfristen, das Verfahren sowie die Anforderungen ergeben sich aus den jeweiligen Eignungsfeststellungsverfahrensordnungen der Hochschulen.
     

    Ansprechpartner

    Thüringer Wissenschaftsministerium

    Abteilung 4 - Hochschulen

    hochschulen@tmwwdg.thueringen.de

    Hörsaal der FH Erfurt
    Foto: Jens Hauspurg

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