Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Sofern ein im Ausland abgelegter Ausbildungs- oder Studienabschluss nicht für einen Beruf erworben wurde, dessen Ausübung in Deutschland durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist (sogenannte nicht reglementierte Berufe), ist eine formelle Anerkennung nicht erforderlich. In diesen Fällen entscheidet der Arbeitgeber, ob die im Ausland absolvierte Ausbildung bzw. die erworbene Qualifikation den Anforderungen des Arbeitsplatzes entspricht. Deutsche Arbeitgeber können jedoch - von Ausnahmen abgesehen - nur schwer einschätzen, welche Qualität eine im Ausland erworbenen Berufsqualifikation hat. Vor diesem Hintergrund kann eine Anerkennung oder vergleichende Einstufung der im Ausland erworbenen Qualifikation sinnvoll sein.
Bei Berufen, die in Deutschland durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden sind (sogenannte reglementierte Berufe) ist eine formelle Anerkennung zum Zwecke der Berufsausübung zwingend notwendig. Die Bewertung und Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen erfolgt bei reglementierten Berufen durch die nach den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden und Stellen. Eine Übersicht der in Deutschland reglementierten und nicht reglementierten Berufe sowie der für diese Berufsqualifikationen zuständigen Stellen ist in der Datenbank „anabin“ der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland abrufbar.
Einen Wegweiser zu den für die Anerkennung zuständigen Stellen bietet auch der „Anerkennungsfinder“ auf dem vom Bundesinstitut für Berufsbildung eingerichteten Informationsportal "Anerkennung in Deutschland".
Führung ausländischer Hochschulgrade
Ausländische Hochschulgrade, sonstige Hochschultitel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie ausländische staatliche oder kirchliche Grade können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Freistaat Thüringen seit 2003 genehmigungsfrei geführt werden. Die bis 2003 geltende Verpflichtung, die Führung von ausländischen Hochschulgrade, sonstige Hochschultitel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie ausländische staatliche oder kirchliche Grade genehmigen zu lassen, wurde eine gesetzliche Allgemeingenehmigung ersetzt, d. h. die Befugnis zur Führung ausländischer akademischer Grade ergibt sich bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzung direkt aus dem Thüringer Hochschulgesetz (§ 59 Thüringer Hochschulgesetz - ThürHG - vom 10.05.2018).
§ 59 ThürHG verleiht die Berechtigung, im Ausland erworbene Grade nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und in der jeweils gesetzlich festgelegten Form zu führen. Führungsgenehmigungen werden dementsprechend seit 2003 nicht mehr erteilt, eine Bewertung bzw. Anerkennung des ausländischen Abschlusses durch das TMBWK findet nicht statt. Jede Inhaberin und jeder Inhaber muss eigenverantwortlich prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führbarkeit der ausländischen Hochschulgrade, sonstigen ausländischen Hochschultitel, ausländischen Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie ausländischen staatlichen oder kirchlichen Grade im Freistaat Thüringen erfüllt sind. Ausnahmen gelten allein für die Berechtigten nach §§ 4, 7 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), für die auf Antrag eine Genehmigung zur Führung eines deutschen Hochschulgrades erteilt werden kann (§ 59 Abs. 1 Satz 3 ThürHG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BVFG).
Feststellung der Gleichwertigkeit von auf dem Gebiet des Freistaats Thüringen erworbenen Fach- bzw. Ingenieurschulabschlüssen und Nachdiplomierung
Entsprechend dem Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen vom 10./11.10.1991 im Sinne des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages erstreckt sich die Gleichwertigkeitsfeststellung auf Hochschulabschlüsse, die dem Hochschulbereich zuzuordnenden Abschlüsse kirchlicher Ausbildungseinrichtungen sowie auf Abschlüsse von Fach- und Ingenieurschulen der DDR, § 131 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149)
Die Fach- und Ingenieurschulen der DDR, deren Qualifikationsniveau zwischen der Facharbeiter- und der Hochschulausbildung anzusiedeln ist, haben keine direkte Entsprechung in den westlichen Bundesländern. Viele Fach- und Ingenieurschulabschlüsse sind jedoch mit Abschlüssen vergleichbar, die an Vorgängereinrichtungen der heutigen Fachhochschulen bis Anfang der 70er Jahre in den westlichen Bundesländern erworben wurden. Nicht vergleichbar sind militärische Bildungsabschlüsse der Offiziershochschule Rosa Luxemburg Suhl, die juristischen Fachschulabschlüsse der Fachschule für Staatswissenschaft Edwin Hoernle Weimar sowie postgradual erworbene Studienabschlüsse (Teilstudien, Sonderstudien, Zusatzstudien). Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Veterinäringenieurabschlüssen der Ingenieurschule für Veterinärmedizin Kurt Neubert Beichlingen ist eine Zusatzqualifikation im Bereich Pflanzenproduktion erforderlich. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle für die auf dem Gebiet des Freistaats Thüringen erworbenen Abschlüsse.