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Direktzahlungen

Die Direktzahlungen sind flächengebundene entkoppelte bzw. an die Tieranzahl gekoppelte Einkommensbeihilfen und spezifische Zahlungen für Klima und Umwelt (Ökoregelungen) für landwirtschaftliche Unternehmen. Sie werden auf Basis des Flächenumfangs oder des Tierbestands bewilligt. Dabei sind neben den Zuwendungsvoraussetzungen auch die Verpflichtungen der Konditionalität einzuhalten.  

Die Finanzierung der Direktzahlungen erfolgt ausschließlich durch EU-Mittel aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) aus der 1. Säule. 

Überblick über die Direktzahlungen

Allgemeine Antragsvoraussetzungen:

  • aktiver Landwirt
  • Mindestbetriebsgröße 1,0 ha bzw. min. 225 € Direktzahlungen im Antragsjahr
  • 1. Einkommensgrundstützung (EGS)

    Voraussetzungen:

    • beihilfefähige Fläche mindestens 1 ha
    • beihilfefähige Fläche steht hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit zur Verfügung
    • Antragsteller besitzt am 15.05. des Jahres die Verfügungsgewalt
    • LF + Konditionalitäten-LE + kleine LE bis zu 25 % der LP (Siehe Merkblatt „Förderfähigkeit von Flächen“)

    Zuwendungshöhe:

    • der geplante Einheitsbetrag je Hektar ist in Jahresscheiben im nationalen Strategieplan einheitlich für Deutschland festgelegt (ca. 155-146 €/ha)
    • der tatsächliche Einheitsbetrag kann in Grenzen (Mindest- und Höchstbetrag) vom geplanten Einheitsbetrag abweichen und wird jährlich vom BMEL auf der Grundlage des verfügbaren Budgets und des Antragsvolumens im Dezember des Antragsjahres festgelegt
  • 2. Umverteilungseinkommensstützung (UES)

    Voraussetzungen:

    • Bezug von EGS
    • keine Aufspaltung/Abspaltung nach dem 01.06.2018 alleinig zum Zwecke des Bezugs von UES

    Zuwendungshöhe:

    • Stufe 1: für die ersten 40,00 ha   69-65 €/ha
    • Stufe 2: 40,01-60,00 ha   41-39 €/ha
    • die o.g. geplanten Einheitsbeträge je Hektar sind in Jahresscheiben im nationalen Strategieplan einheitlich für Deutschland festgelegt
    • die tatsächlichen Einheitsbeträge können in Grenzen (Mindest- und Höchstbetrag) vom geplanten Einheitsbetrag abweichen und werden jährlich vom BMEL auf der Grundlage des verfügbaren Budgets und des Antragsvolumens im Dezember des Antragsjahres festgelegt
  • 3. Junglandwirteeinkommensstützung (JES)

    Voraussetzungen:

    • Bezug von EGS
       
    • natürliche Person
      • max. 40 Jahre alt im Jahr der Erstniederlassung
      • Betriebsleiter
      • erstmalige Niederlassung
      • Qualifikationsnachweis
    • andere als eine natürliche Person (Personengesellschaften, juristische Person)
      • Junglandwirt kontrolliert wirksam und langfristig (Betriebsführung, Gewinnverwendung, finanzielles Risiko) allein oder gemeinschaftlich
      • nicht älter als 40 Jahre bei Aufnahme Kontrolle
      • nicht davor als Betriebsleiter niedergelassen und nicht davor Betriebsleiter in einer anderen Form als natürliche Person (GbR, KG, juristische Person)
      • keine Entscheidung gegen den Willen des Junglandwirts
      • Kontinuität des Junglandwirts (kein Wechsel in den 5 Jahren)
      • Sonderfall Genossenschaften: Vorsitzender oder Vorstand
      • Qualifikationsnachweis

    Zuwendungshöhe:

    • für max. 120,00 ha
    • der geplante Einheitsbetrag je Hektar ist in Jahresscheiben im nationalen Strategieplan einheitlich für Deutschland festgelegt (134 €/ha)
    • der tatsächliche Einheitsbetrag kann in Grenzen (Mindest- und Höchstbetrag) vom geplanten Einheitsbetrag abweichen und wird jährlich vom BMEL auf der Grundlage des verfügbaren Budgets und des Antragsvolumens im Dezember des Antragsjahres festgelegt
  • 4. Ökoregelungen (ÖR 1a-d, 2-7)

    Überblick: 

    • ÖR 1a: Aufstockung GLÖZ 8-Brachen um mindestens 1 bis 6 % auf Ackerland
    • ÖR 1b: Begrünung ÖR1a mit zulässigen Blühmischungen in Streifen bzw. Flächen auf Ackerland (0,1 bis 1,0 ha, abweichende Liste Mischungspartner)
    • ÖR 1c: Blühstreifen oder -flächen wie ÖR1b in Dauerkulturen, abweichende Liste Mischungspartner
    • ÖR 1d: Anlegen von Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland
    • ÖR 2: Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 %
    • ÖR 3: Beibehaltung einer agroforstwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Acker- und Dauergrünland
    • ÖR 4: Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes
    • ÖR 5: ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten (siehe TLLLR FAN-App, Liste der Kennarten bei K1, K2 KULAP 2022)
    • ÖR 6: Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen PSM (nur Mittel des ÖLB zugelassen)
    • ÖR 7: Anwendung von durch die Schutzziele bestimmte Landbewirtschaftungsmethoden auf LF in NATURA-2000-Gebieten
  • 5. Gekoppelte Mutterkuhprämie (ZMK)

    Voraussetzungen:

    • mindestens 3 Mutterkühe
    • keine Abgabe von Kuhmilch oder Erstkalbung bis 15.05. Antragsjahr
    • Haltungszeitraum 15.05. bis 15.08. des Antragsjahres
    • Kennzeichnung und Registrierung der Tiere
    • Meldung in hi-Tiere
    • Einzeltiernachweis

    Zuwendungshöhe:

    • der geplante Einheitsbetrag je Hektar ist in Jahresscheiben im nationalen Strategieplan einheitlich für Deutschland festgelegt (77-73 €/Mutterkuh)
    • der tatsächliche Einheitsbetrag kann in Grenzen (Mindest- und Höchstbetrag) vom geplanten Einheitsbetrag abweichen und wird jährlich vom BMEL auf der Grundlage des verfügbaren Budgets und des Antragsvolumens im Dezember des Antragsjahres festgelegt
  • 6. Gekoppelte Schaf- und Ziegenprämie (ZSZ)

    Voraussetzungen:

    • mindestens 6 Schafe/Ziegen
    • Mindestalter: am 01. Januar des Antragsjahres mind. zehn Monate
    • Haltungszeitraum 15.05. bis 15.08. des Antragsjahres
    • Kennzeichnung und Registrierung der Tiere
    • Meldung in hi-Tiere
    • Einzeltiernachweis

    Zuwendungshöhe:

    • der geplante Einheitsbetrag je Hektar ist in Jahresscheiben im nationalen Strategieplan einheitlich für Deutschland festgelegt (35-73 €/Schaf bzw. Ziege)
    • der tatsächliche Einheitsbetrag kann in Grenzen (Mindest- und Höchstbetrag) vom geplanten Einheitsbetrag abweichen und wird jährlich vom BMEL auf der Grundlage des verfügbaren Budgets und des Antragsvolumens im Dezember des Antragsjahres festgelegt

Konditionalität

Die Einhaltung der Konditionalität ist Grundvoraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen der 1. Säule sowie von flächen- und tierbezogenen Zahlungen der 2. Säule. Die Konditionalität setzt sich aus 11 Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und 9 Standards für den Erhalt von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) zusammen und umfasst die Bereiche Klima und Umwelt, öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz.

Verstöße können je nach Art, Dauer und Schwere zu einer prozentualen Kürzung der Auszahlung für die jeweilige Fördermaßnahme führen.

Antragstellung

Die Beantragung der Direktzahlungen erfolgt im Rahmen der Sammelantragstellung online über das Agrarportal PORTIA. Anträge können jährlich bis zum 15. Mai gestellt werden. Die zuständigen Behörden sind die Agrarförderzentren des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR).

Thüringer Betriebe, die Flächen außerhalb Thüringens bewirtschaften, müssen diese Flächen digital in der Antragssoftware des zugehörigen Bundeslandes ausweisen. Dabei sind die Einreichungsvorschriften des zugehörigen Bundeslandes zu beachten. Die Flächen sind Bestandteil des in Thüringen eingereichten Sammelantrags.

Weitere Informationen

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