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Industrie- und Handelskammern in Thüringen

Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für sie gilt das Prinzip der Selbstverwaltung, d. h. der Staat gibt die gesetzlichen Rahmenbedingungen vor. Die IHKs organisieren sich in diesem Spielraum selbst, um in eigener Verantwortung ihre vielfältigen Aufgaben wahrzunehmen.

In Thüringen gibt es drei Industrie- und Handelskammern:

Die Industrie- und Handelskammern Thüringens sind Mitglied der Dachorganisation „Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)“:

Aufgaben

Die Industrie- und Handelskammern haben gesetzliche Aufgaben, die in erster Linie durch das „Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern“ bestimmt sind und durch weitere bundes- sowie landesrechtliche Vorschriften ergänzt werden.

Hauptaufgabe jeder IHK ist es, das Gesamtinteresse der zugehörigen Gewerbetreibenden des Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen sowie für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft des Bezirks zu wirken, soweit nicht das Handwerk betroffen ist.

Den IHKs obliegt es insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten. Sie haben das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.

Mitgliedschaft

Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).

Finanzierung

Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen (Grundbeiträge und Umlagen) gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

Aufsicht

Die Industrie- und Handelskammern unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Die Rechtsaufsicht genehmigt wichtige Beschlüsse der Vollversammlung (zum Beispiel über die Satzung, das Finanzstatut, die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung) und achtet darauf, dass sich die Industrie- und Handelskammern bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften bewegen.

Aufsichtsbehörde ist das TMWWDG, Referat 32 „Wirtschaftsordnung, Europäisches Beihilfenrecht, Vergaberecht, Landeskartellbehörde“. Ausgenommen hiervon ist die Aufsicht über Angelegenheiten der Berufsbildung, für die das Referat 23 „Handwerk, Handel, Berufliche Bildung“ zuständig ist.

Kontakt

Referat 32
Wirtschaftsordnung, Europäisches Beihilfenrecht, Vergaberecht, Landeskartellbehörde

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlicher Raum (TMWLLR)
Max-Reger-Straße 4-8
99096 Erfurt

E-Mail: Referat 32 - TMWLLR
Tel.: +49 361 57 37 11 110
Fax: +49 361 57 17 11 309

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