Förderung der Qualifizierung
Die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der Ressourceneffizienz, der ökologischen Leistung und der nachhaltigen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen sowie die Entwicklung des ländlichen Raumes sind wichtige Ziele des ELER. Diese können jedoch nicht allein durch die Förderung von flächenbezogenen Maßnahmen und Investitionen erreicht werden. Die fachlichen, unternehmerischen und persönlichen Kompetenzen der in der Landwirtschaft und allgemein im ländlichen Raum Beschäftigten spielen hierbei auch eine wichtige Rolle. Deshalb unterstützen wir mit dieser Förderung die Weitergabe und Verbreitung von Wissen, Innovationen sowie Digitalisierung und damit die Modernisierung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes. Allerdings kann aus rechtlichen Gründen nicht der einzelne Teilnehmer direkt, sondern nur der Bildungsträger für die Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen (Bildungsvorhaben) gefördert werden. Durch die Förderung reduziert sich allerdings die Teilnahmegebühr.
Die konkrete Umsetzung (Fördervoraussetzungen, -bedingungen und -konditionen) der Förderung erfolgt im Rahmen der „Richtlinie zur Förderung von Qualifizierung, Demonstrationsvorhaben und Verbreitung von Informationen“ (ThürStAnz Nr. 15/2024, S. 550-557 in der jeweils gültigen Fassung).
Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über die möglichen Fördergegenstände (Teil A bis C) sowie die dazugehörigen Förderkonditionen.
Teil A Qualifizierungsvorhaben
Als Bildungsvorhaben kommen hier Ausbildungskurse, Lehrgänge und Workshops in Frage. Die Förderung erfolgt grundsätzlich in Form eines Standardeinheitskostensatzes (STEKS) von 172 Euro je anwesendem Teilnehmer und Durchführungstag.
Für Vorhaben zum Erlangen der Fahrerlaubnis für die Klasse T ist ein STEKS von 2.027 Euro je anwesendem Teilnehmer zuwendungsfähig.
Der Fördersatz beträgt bis zu 70 Prozent der mit Hilfe der STEKS ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben.
Davon abweichend wird ein erhöhter Fördersatz von bis zu 90 Prozent zur Anwendung für Vorhaben zum ökologischen Landbau oder an denen ausschließlich Auszubildende teilnehmen.
Dieser erhöhte Fördersatz gilt nicht für das Erlangen der Fahrerlaubnis der Klasse T.
Teil B Demonstrationstätigkeiten
In diesem Förderbereich können neben praktischen Vorführungen wie Best Practice Anwendungen sowie Demonstrationstätigkeiten zur Vorstellung von neuen Produkten, Technologien oder maßgeblich verbesserten Maschinen und Geräten auch die Verbreitung von Informationen über die Berufe der Land- und Forstwirtschaft unterstützt werden.
Der Standardfördersatz hat eine Höhe von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Teil C Vorhaben zur Verbreitung von Informationen
Im Rahmen dieses Förderbereiches soll die Informationsweitergabe von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechend den Anforderungen an die Berufe der Land- und Forstwirtschaft und die Verbreitung des vorhandenen Wissens unterstützt werden. Gleichzeitig wird die Informationsverbreitung zu Vorhaben mit gemeinwohlorientierten Inhalten und zu Themen der lokalen Entwicklung der ländlichen Räume gefördert. Der Standardfördersatz beträgt hier 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ein erhöhter Fördersatz von 90 Prozent wird im Falle von Berufswettbewerben gewährt.
Die „Richtlinie zur Förderung von Qualifizierung, Demonstrationsvorhaben und Verbreitung von Informationen (RL Qualifizierungsförderung)“ ist Bestandteil des GAP Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland 2021-2027 und ist insgesamt mit 2,5 Millionen Euro ausgestattet.

Weitere Informationen
Seite Landesverwaltungsamt: Informationen für Bildungsträger und Weiterbildungsinteressierte
Das Thüringer Landesverwaltungsamt plant, die "ELER-Bildungsförderung" in die GAP-Förderung der neuen Förderperiode 2024 zu übernehmen.
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