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Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)

Grundsatz

Die Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes wurde durch die Verankerung von Artikel 91 a im Grundgesetz im Jahre 1969 als Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern etabliert. Durch das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) werden die Inhalte und das Verfahren zur Umsetzung der GAK näher geregelt.

Mit der GAK steht ein inhaltliches und finanzielles Grundgerüst für die nationale Politik zur Entwicklung ländlicher Räume und zur Verbesserung der Strukturen in der Agrar- und Forstwirtschaft, an der sich die EU im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik beteiligt, zur Verfügung.

Die GAK ist in Thüringen das wichtigste nationale Förderinstrument und dient zudem der Kofinanzierung der Maßnahmen im Rahmen des ELER-Programmes (2014 - 2022) und des nationalen GAP-Strategieplanes (2023-2027).

Inhaltliche Ausrichtung

Ausgehend von der Verbesserung der Agrarstruktur umfasst die GAK vordergründig Maßnahmen, die auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe abzielen, dem Ausgleich standortspezifischer Nachteile dienen, umweltfreundliche und ökologische Produktionsmethoden fördern sowie die Einkommensdiversifizierung auf dem Lande unterstützen. Zudem wird den Belangen der integrierten ländlichen Entwicklung wie bspw. der Dorfentwicklung, Infrastrukturmaßnahmen und Maßnahmen der Daseinsvorsorge angesichts der sich ändernden gesellschaftlichen und sozialen Herausforderungen (Demographie, Klimaschutz) neben der Forstwirtschaft ein großer Stellenwert beigemessen.

Die GAK ist Teil eines komplexen Netzwerkes, das über die Ausgestaltung der Agrarstrukturpolitik und die ländliche Entwicklungspolitik in den Bundesländern bestimmt.

Umsetzung

Die Umsetzung der Förderverfahren obliegt grundsätzlich den Ländern. Der Bund wirkt bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Rahmens mit. Die jährliche Planung der Fördermaßnahmen und die Schlüsselzuweisungen der Bundesmittel an die Länder erfolgt über den jährlich anzupassenden Rahmenplan. Dieser enthält spezifische Förderungsgrundsätze, aus denen nähere Angaben zu Zuwendungszweck, Zuwendungsvoraussetzungen sowie Förderkonditionen hervorgehen. Über den Rahmenplan wird vom Bund und den Ländern im Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz, dem sogenannten PLANAK gemeinsam entschieden. Hierbei handelt es sich um ein Bund-Länder-Gremium, dem der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft als Vorsitzender, der Bundesminister der Finanzen sowie die zuständigen Fachminister*innen der Länder angehören.

Finanzausstattung

Die GAK-Mittel des Bundes werden im Bundeshaushalt veranschlagt und nach einem Länderverteilerschlüssel den Ländern zur Bewirtschaftung übertragen.

Für die Inanspruchnahme der GAK-Mittel werden die Bundesmittel zuzüglich der obligatorischen Landesmittel im Landeshaushalt veranschlagt. Sie unterliegen dem Jährlichkeitsprinzip und dienen auch der Kofinanzierung der ELER-Mittel.

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