Am 25. März 2022 sind jeweils inhaltsgleiche Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sowie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) zu Stoffpreissteigerungen als Folge des Krieges in der Ukraine erlassen worden. Exemplarisch finden Sie das Schreiben des BMWSB anbei. In diesen Schreiben werden Sonderregelungen getroffen, wie mit Preisschwankungen für bestimmte Rohstoffe und sich daraus ergebende Auswirkungen für kommende und laufende Baumaßnahmen umgegangen werden kann. Diese Sonderreglungen enthalten Hinweise zur Möglichkeit der Einbeziehung von Stoffpreisgleitklauseln in neue oder laufende Vergabeverfahren sowie die entsprechende Anpassung bestehender Verträge. Die Geltung wurde zunächst befristet bis zum 30. Juni 2022.
Zusammenfassend möchten wir Sie nachfolgend über die Einführung der vorgenannten Sonderregelungen der Schreiben der beiden Bundesministerien vom 25. März 2022 informieren:
1) Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat das Schreiben des BMWSB vom 25. März 2022 an das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr mit der Bitte um Beachtung für den Bereich Bundeshochbau und für den Bereich Landeshochbau übermittelt. Auch Ziffer IV. des Schreibens des BMWSB vom 25. März 2022 wurde vom TMIL nach Abstimmung mit dem TFM bezüglich einer Anwendung des § 58 ThürLHO für den Bereich Landeshochbau eingeführt.
2) Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat das Schreiben des BMDV vom 25. März 2022 an das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr mit der Bitte um Beachtung für den Bereich der Bundesstraßen in Thüringen und für den Bereich der Landesstraßen einschließlich Ziffer IV. des Schreibens des BMDV vom 25. März 2022 übermittelt.
Des Weiteren hat das TMIL darauf ausgeführt, dass die Ausführungen im Schreiben des BMDV unter Ziffer IV.3 für den Bereich der Landesstraßen entsprechend unter Bezug auf § 58 ThürLHO und die zugehörige Verwaltungsvorschrift anzuwenden sind. Sollte in Anwendungsfällen der Regelungen unter Ziffer IV.3 unter Berücksichtigung der im 2. Absatz gegebenen Erläuterungen zum Begriff des „Nachteils" ein besonders begründeter Ausnahmefall festgestellt und ein Vertrag zum Nachteils des Landes angepasst werden, so bedarf es der Zustimmung des TMIL. Ab einem Betrag von 15.000 € (Höhe des Nachteils des Landes) bedarf es zusätzlich einer Zustimmung des TFM, die über das TMIL einzuholen wäre. Ergibt die Gesamtbewertung der Umstände bereits keinen Nachteil für das Land, bedarf es einer solchen Zustimmung nicht.
3) In Abstimmung mit dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft den Thüringer Gemeinden und Landkreisen empfohlen, die im Schreiben des BMWSB vom 25. März 2022 aufgeführten Sonderregelungen im Rahmen ihrer kommunalen Baumaßnahmen entsprechend anzuwenden.
Das TMIK hat der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Gemeinden und Landkreise gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik dazu verpflichtet sind, die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. Insoweit sind die Ausführungen der Bundesministerien allein als Handlungsoptionen zu verstehen, die eine Einzelfallprüfung, welche die örtlichen Gegebenheiten miteinbezieht, nicht ersetzen kann. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die kommunalrechtlichen Bestimmungen in Thüringen für die Gemeinden und Landkreise keine Vorgaben enthalten, die § 58 Bundeshaushaltsordnung (vgl. Ziffer IV. 3 der o. g. Schreiben) entsprechen.
Wir bitten Sie, die zuständigen Stellen Ihres Geschäfts- und Zuständigkeitsbereiches entsprechend zu informieren.
Schreiben des BMWSB vom 25.03.2022