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Vergaberecht

Das Vergaberecht umfasst alle Regelungen und Vorschriften, die die öffentliche Hand bei der Beschaffung von Güter und Leistungen zu beachten hat. Ziele der Regelungen sind zum einen die Gewährleistung von transparenten und nicht diskriminierenden wettbewerblichen Vergabeverfahren, zum anderen aber auch die Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei öffentlichen Beschaffungen, die Bekämpfung von Korruption sowie die besondere Berücksichtigung mittelständischer Wirtschaftsinteressen.

Man unterscheidet aufgrund der Auftragshöhe, ob EU-weite oder nationale Vergabeverfahren durchzuführen sind. Es gelten die nachfolgenden Vorschriften:

Oberschwellenbereich:

Für EU-weite Vergabeverfahren gilt der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

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Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) enthält weitere Regelungen zu den Vergabeverfahren für den Liefer- und Dienstleistungsbereich.

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Für Bauaufträge findet Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A-EU) Anwendung.

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Das Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) gilt für Aufträge oberhalb wie unterhalb der EU-Schwellenwerte. Mehr dazu siehe unten im Text.

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Unterschwellenbereich:

Das Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) gilt für Aufträge oberhalb wie unterhalb der EU-Schwellenwerte. Mehr dazu siehe unten im Text.

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Unterhalb der EU-Schwellenwerte finden für nationale Vergabeverfahren im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen die Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Anwendung.

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Für Bauaufträge findet Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) Anwendung.

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Spezialvorschriften:

Spezielle Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen finden sich in der Konzessionsvergabeordnung (KonzVgV).

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Vorschriften für Sektorentätigkeiten durch Sektorenauftraggeber sind in der Sektorenverordnung (SektVO) zu finden.

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Für sicherheitsrelevante Aufträge sind spezielle Vorschriften in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) geregelt.

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Die Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung - VergStatVO) ist eine Verordnung, die die Pflicht der Auftraggeber zur Datenübermittlung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt.

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Neues

  • Die novellierte Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürVVöA) vom 27.03.2025 ist am 28. März 2025 in Kraft getreten. Sie ersetzt die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge vom 22.09.2021 (ThürStAnz Nr. 43/2021 S. 1705), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14.06.2022 (ThürStAnz Nr. 26/2022 S. 749) sowie das Rundschreiben vom 12. März 2024.

    Mit der Novellierung werden wichtige Veränderungen in den Vergabeverfahren umgesetzt. Diese Anpassungen zielen darauf ab, die Prozesse zu beschleunigen, den bürokratischen Aufwand zu reduzieren und das Wirtschaftswachstum zu fördern. Insbesondere die Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge und für die vereinfachte Durchführung von Vergabeverfahren für größere Aufträge bieten eine Möglichkeit, den administrativen Aufwand zu verringern und die Vergabeprozesse insgesamt zu beschleunigen.

    Die Wertgrenzen zur Vergabe von Direktaufträgen werden von derzeit 7.000 Euro auf 30.000 Euro bei Liefer-, Dienst- und freiberuflichen Leistungen sowie 75.000 Euro bei Bauleistungen angehoben. Bei Bauaufträgen steigen die Wertgrenzen für eine Freihändige Vergabe von aktuell 250.000 Euro und für eine Beschränkte Ausschreibung von 500.000 auf jeweils eine Million Euro. Des Weiteren werden die Wertgrenzen zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch eine Beschränkte Ausschreibung von bisher 100.000 Euro und durch eine Verhandlungsvergabe von bisher 50.000 Euro jeweils auf den EU-Schwellenwert von 221.000 Euro erhöht.

    Darüber hinaus werden die Regelungen zur Dokumentation vereinfacht. Überarbeitet wurden zudem die Regelungen zum vereinfachten Preisvergleich bei Lieferleistungen, so dass bis zu einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro auch Angebote aus Katalogen, von Online-Händlern oder Preisvergleichsportalen herangezogen werden können. Schließlich wird auch der Vorrang der Eigenerklärung gestärkt. Nachweise sollen zukünftig nur noch bei berechtigten Zweifeln an den Angaben in der Eigenerklärung nachgefordert werden.

    Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürVVöA) vom 27.03.2025

    Rundschreiben zur Einführung der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürVVöA) vom 27.03.2025

    Hinweis zur Nutzung von E-Mail im Vergabeverfahren

    Übersicht Wertgrenzen 

  • Seit dem 1. Januar 2025 wird das vergabespezifische Mindeststundenentgelt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 ThürVgG an den bundegesetzlich festgelegten Mindestlohn gekoppelt. Es liegt 1,50 Euro über dem in Deutschland geltenden Mindestlohn und beträgt damit ab dem 1. Januar 2025 14,32 Euro (brutto). Eine gesonderte Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger erfolgt nicht.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach § 6 Abs. 4 Satz 5 ThürVgG nur die staatlichen Auftraggeber sowie Universitäten und ihre Einrichtungen zur Beachtung des vergabespezifischen Mindestlohns verpflichtet sind. Die sonstigen Auftraggeber im Sinne des § 2 ThürVgG können bei der Vergabe ihrer Aufträge den vergabespezifischen Mindestlohn anwenden und zugrunde legen.

  • Am 13. Mai 2024 hat das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) im Thüringer Staatsanzeiger den "Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Lohn/Ost) vom 5. November 2021“ für das Baugewerbe in der jeweils gültigen Fassung für repräsentativ erklärt.

    Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) vergeben staatliche Auftraggeber, einschließlich der Universitäten und ihrer Einrichtungen, Aufträge an Unternehmen nur dann, wenn diese ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Thüringen für die jeweilige Branche in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen des Tarifentgelts nachvollziehen.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des TMASGFF unter Arbeits- und Tarifrecht.

  • Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes – Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung im Thüringer Vergaberecht vom 16. November 2023 in Kraft.

    Das Rundschreiben vom 12.03.2024 (PDF, barrierefrei) ersetzt das Rundschreiben vom 21. Dezember 2023. Es enthält alle Inhalte des Rundschreibens vom 21. Dezember 2023 und integriert ergänzende Hinweise und Klarstellungen, insbesondere Hinweise zu § 8 Abs. 2 ThürVgG. Zudem werden Fragen geklärt, die zwischenzeitlich in der bisherigen Anwendung des geänderten ThürVgG sowie der Eigenerklärung und den Erläuterungen zur Eigenerklärung vermehrt aufgetreten sind. Wesentliche Änderungen im Vergleich zum Rundschreiben vom 21. Dezember 2023 sind farblich (dunkelblau) hervorgehoben.
    werden Erklärungen und Hinweise zu den wesentlichen Änderungen gegeben, die bei der Anwendung des Gesetzes, der Eigenerklärung und der weiteren Anwendung der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen sind.

    Die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürVVöA) wird zu einem späteren Zeitpunkt novelliert und an die neuen Regelungen des Gesetzes angepasst werden. Die derzeit bestehende Verwaltungsvorschrift ist daher im Lichte der neuen Regelungen auszulegen und anzuwenden.

    Für Fälle inhaltlicher Diskrepanzen zwischen der ThürVVöA und dem geänderten Thüringer Vergabegesetz sind die Bestimmungen der am dem 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Änderung des Thüringer Vergabegesetzes maßgebend. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die bisher in der Ziffer 1.2.2 der ThürVVöA festgelegten Wertgrenzen, welche sich nunmehr nach den gesetzlich festgelegten Mindestwertgrenzen richten.

  • Die EU-Kommission hat am 16. November 2023 im EU-Amtsblatt (OJ L - C/2023/7642) die Schwellenwert-Verordnungen (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495, 2023/2496, 2023/2497 und 2023/2510) mit den ab dem 1. Januar 2024 geltenden vergaberechtlichen EU-Schwellenwerten veröffentlicht. Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre neu berechnet.

    Ab dem 01.01.2024 gelten für europaweite Auftragsvergaben die folgenden neuen EU-Schwellenwerte:

    • für Bauaufträge 5.538.000 Euro
    • für Dienstleistungs- und Lieferaufträge 221.000 Euro
    • für Dienstleistungs- und Lieferaufträge oberster Bundesbehörden, oberer Bundesbehörden und vergleichbarer Bundeseinrichtungen 143.000 Euro
    • für Konzessionsvergaben 5.538.000 Euro
    • für Bauaufträge im Sektorenbereich 5.538.000 Euro
    • für Dienstleistungs- und Lieferaufträge im Sektorenbereich 443.000 Euro
    • für Bauaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit 5.538.000 Euro
    • für Dienstleistungs- und Lieferaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit 443.000 Euro

    Nicht angepasst wird der EU-Schwellenwert für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen nach Artikel 4 Buchstabe d) i. V. m. Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Wettbewerbe) und nach Artikel 15 Buchstabe c) i. V. m. Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU (Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber).

Kontakt

Referat 32
Wirtschaftsordnung, Europäisches Beihilfenrecht, Vergaberecht, Landeskartellbehörde

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlicher Raum (TMWLLR)
Max-Reger-Straße 4-8
99096 Erfurt

Vergaberecht@tmwllr.thueringen.de
Tel.: +49 361 57 37 11 110
Fax: +49 361 57 17 11 309

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