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Hochschulrecht

Thüringer Hochschulgesetz

Die im Thüringer Hochschulgesetz enthaltenen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Hochschulen sind im Mai 2018 umfassend novelliert worden. Im Zentrum stehen Regelungen zum Ausbau demokratischer Mitbestimmung, Transparenz und Autonomie an den Thüringer Hochschulen. Gleichzeitig wurden erforderliche Anpassungen an die aktuelle verfassungsrechtliche Rechtsprechung vorgenommen. Die Hochschulen werden in ihrer Verantwortung für eine friedliche Entwicklung in Forschung und Lehre und für gute Beschäftigungsbedingungen sowie ihrer weiteren Entwicklung zu inklusiven, familienfreundlichen und nachhaltigen Einrichtungen gestärkt. Zudem sollen sie ihren Beitrag zum Abbau sozialer und geschlechterbezogener Barrieren leisten.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • Stärkung und Ausbau der Mitbestimmung der Hochschulmitglieder

    Die bisher vorgeschriebene generelle, alle Aufgaben und Kompetenzen umfassende Sitz- und Stimmenmehrheit der Gruppe der Hochschullehrer im Senat und in den Selbstverwaltungsgremien der dezentralen Ebene wird zugunsten einer gleichberechtigten Mitwirkung aller Statusgruppen aufgegeben (Parität). In Angelegenheiten, die unmittelbar Forschung und Lehre betreffen, wird die verfassungsrechtlich geschützte Hochschullehrermehrheit durch Einbindung weiterer Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer in den Entscheidungsprozess gewährleistet. Um die Teilhabe der Hochschulmitglieder an den Entscheidungen der Hochschule auszubauen, erhält der Senat weitergehende Mitwirkungsrechte und damit weitreichende Einflussmöglichkeiten auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen. Darüber hinausgehend wird der Senat maßgebend an der Findung, Wahl oder Bestellung und Abwahl oder Abbestellung aller Präsidiumsmitglieder beteiligt.

    Zur Stärkung der demokratischen Mitbestimmung wird das neue Organ der Hochschulversammlung eingeführt, das sich aus den stimmberechtigten Senatsmitgliedern und den externen Hochschulratsmitgliedern zusammensetzt. Aufgaben des Organs sind die Beschlussfassung der Struktur- und Entwicklungspläne der Hochschule und die Wahl und Abwahl des Präsidenten und des Kanzlers. Im Interesse eines verbesserten gegenseitigen Verständnisses, der Verbesserung der Transparenz von Entscheidungen und einer Optimierung der Zusammenarbeit, auch im Hinblick auf die zahlreich verschränkten Mitwirkungsrechte an Entscheidungen der Hochschule, soll die Hochschulversammlung darüber hinausgehend Raum für eine verstärkte Zusammenarbeit von Senat und Hochschulrat bieten.

  • Ausbau der Hochschulautonomie

    Der in den zurückliegenden Jahren begonnene Prozess einer schrittweisen Stärkung der Hochschulautonomie wird fortgeführt. Den Hochschulen wird die Ernennungszuständigkeit für Professoren übertragen, so dass diese künftig das gesamte Personal der Hochschule einstellen beziehungsweise ernennen können. Weitergehende Gestaltungsspielräume erhalten die Hochschulen im Baubereich. Dabei steht ein flexibel handhabbares Modell im Mittelpunkt, das den Hochschulen ermöglicht, auf ihren Antrag hin Aufgaben als Bauherrenvertreter durchzuführen. 

  • Ausbau der Geschlechtergerechtigkeit

    Zur Förderung der Gleichstellung werden allgemeine Quotenregelungen für die Besetzung von Gremien und Vorgaben zur Besetzung des Hochschulrats und den Berufungskommissionen getroffen sowie die Position und die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen gestärkt.

  • Verankerung des Diversitätsauftrags und Einführung eines Beauftragten für Diversität

    Die Hochschulen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der geschlechtlichen Identität oder der sexuellen Orientierung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Um die sich daraus ergebenden Herausforderungen zu meistern und die damit verbundenen umfangreichen Aufgaben wahrnehmen zu können, wird die Position eines Beauftragten für Diversität an den Hochschulen neu eingeführt. Dieser nimmt insbesondere auch bisherige Funktionen des Beauftragten für behinderte und chronisch kranke Studierende wahr.

  • Verbesserung von Studium und Lehre

    Im für das Studium relevanten Bereich wurden zahlreiche Klarstellungen, Anpassungen und Änderungen getroffen, die unter anderem seit der Umstellung auf die gestufte Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen erforderlich geworden sind. Gleichzeitig werden Empfehlungen des gemeinsam mit den Hochschulen initiierten Dialogforums Bologna umgesetzt, die die Studierbarkeit verbessern (z. B. Regelungen zu Anwesenheitspflichten in Lehrveranstaltungen und zu Nachweispflichten bei Prüfungsunfähigkeit, Verpflichtung zum Abschluss sogenannter „Learning Agreements“) sowie Studierenden weitergehende Mitwirkungs-, Gestaltungs- und Einflussrechte auf Lehr-, Prüfungs- und Studienangelegenheiten einräumen sollen (z. B. die verpflichtende Einführung von Studienkommissionen).

  • Stärkung kooperativer Promotionsverfahren

    Das TMWWDG verfolgt das Ziel, kooperative Promotionen zu stärken und zu fördern. Zu diesem Zweck ist 2015 das Thüringer Netzwerk Kooperative Promotionen (NetzKooP) gegründet worden. In ihm arbeiten die vier staatlichen Thüringer Fachhochschulen, die vier staatlichen Thüringer Universitäten und das TMWWDG zusammen. In den vergangenen Jahren konnten durch das Netzwerk zahlreiche Verbesserungen für die kooperativ Promovierenden erreicht werden:

    • Aus den (Rahmen-)Promotionsordnungen der Thüringer Universitäten sind alle spezifischen Hürden für FH-Absolvent:innen gestrichen worden.
    • Die gleichberechtigte Mitwirkung von Professor:innen der Fachhochschulen an kooperativen Promotionsverfahren wird gewährleistet. Die betreuenden FH-Professor:innen müssen nicht habilitiert sein.
    • Zwischen den Thüringer Universitäten und Fachhochschulen sind bilaterale Kooperationsvereinbarungen geschlossen worden, die die kooperativen Promotionsverfahren konkret regeln.
    • Per Gesetz ist die Möglichkeit geschaffen worden, FH-Professor:innen als Mitglieder einer Fakultät der Universität zu kooptieren. Damit sind umfassende Rechte der Kooptierten verknüpft.

    Die Arbeit des Netzwerks ist 2019 überwiegend positiv evaluiert worden. Derzeit begleitet das NetzKooP die Umsetzung der Empfehlungen des Evaluationsteams. Angestrebt wird künftig

    • die institutionalisierte Zusammenarbeit von Fachhochschulen und Universitäten in Thüringen bei der Nachwuchsförderung,
    • die stärkere Würdigung der Betreuung von kooperativen Promotionen und
    • die Einführung eines Assoziierungs-Status für FH-Professor:innen an den Fakultäten der Universitäten, wenn sie kooperativ Promovierende betreuen.

    Darüber hinaus sollen die Informations-, Beratungs- und Weiterbildungsangebote für kooperativ Promovierende ausgebaut und verbessert werden.

  • Verantwortungsvoller Umgang mit der Freiheit von Wissenschaft und Forschung

    Um die besondere Verantwortung der Hochschulen für eine mögliche unverantwortliche oder gemeinschädliche militärische Nutzung ihrer Forschungsergebnisse zu betonen, wird den Hochschulen die Aufgabe zugewiesen, selbstbestimmt und auf wissenschaftsadäquate Weise moralische und ethische Standards in einer Zivilklausel zu definieren, die der Friedensausrichtung der Hochschulen gerecht wird. Eine mögliche Unvereinbarkeit von Forschungsvorhaben mit der Zivilklausel ist in einem gesonderten Verfahren der Hochschule zu prüfen; die Prüfergebnisse sind zu begründen und hochschulöffentlich transparent zu machen.

  • Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen an den Hochschulen

    Das an den Hochschulen beschäftigte Personal braucht gute und verlässliche Arbeitsbedingungen. Für Nachwuchswissenschaftler bedeutet dies vor allem planbare Karrierewege und eine angemessene Befristungsdauer. Diesem Ziel dient der Auftrag an die Hochschulen, den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung zu tragen. Die Hochschulen werden zum Erlass von Richtlinien für „Gute Arbeit“ verpflichtet, die unter Beteiligung aller Statusgruppen zu erarbeiten sind. Als unverzichtbare Elemente dieser Richtlinien werden rechtliche Rahmenvorgaben zum Abschluss unbefristeter und befristeter Beschäftigungsverhältnisse, Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Gesundheitsmanagement vorgegeben.

    Ergänzend dazu wird zum Zwecke der Erhöhung der Planungssicherheit für wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen und zur Begrenzung von unangemessen kurzen Befristungen die Verpflichtung der Hochschulen normiert, mit diesen eine Qualifizierungsvereinbarung abzuschließen, die insbesondere das Qualifizierungsziel, einen Zeitplan zur Erreichung des Ziels, die Art der Betreuung und die dafür geltenden Standards sowie sonstige Rechte und Pflichten der Beteiligten festlegt. Die schriftliche Fixierung des geplanten Qualifizierungswegs trägt zu mehr Transparenz und Berechenbarkeit bei und sichert eine strukturierte Betreuung in der Qualifizierungsphase.

  • Änderungen im Bereich Hochschulmedizin

    Mit den Änderungen im Bereich der Hochschulmedizin werden maßgeblich die aus den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Rechtsänderungen im Bereich der Organisationsstruktur des Universitätsklinikums Jena umgesetzt. Im Vordergrund stehen dabei weitergehende Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Fakultätsrats an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen. Darüber hinausgehend wird der Fakultätsrat maßgebend an der Findung, Wahl oder Bestellung und Abwahl oder Abbestellung der Klinikumsvorstandsmitglieder beteiligt. Zur Wahl und Abwahl des wissenschaftlichen Vorstands wird vergleichbar der neu an den Hochschulen eingeführten Hochschulversammlung auch beim Universitätsklinikum Jena das Organ der Wahlversammlung eingeführt und das Wahl- und Abwahlverfahren für den Medizinischen und Kaufmännischen Vorstand neu geregelt.

Ansprechpartner

Thüringer Wissenschaftsministerium

Abteilung 4 - Hochschulen

hochschulen@tmwwdg.thueringen.de

Rechtliche Grundlagen

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